Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren

    Volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, können Sie mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigen lassen.

    Beschreibung

    Volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, können Sie mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigen lassen.

    Auf Antrag ermittelt das Finanzamt für Kinder über 18 Jahren die zu berücksichtigende Zahl der Freibeträge.

    Bei minderjährigen Kindern erfolgt die ELStAM-Eintragung automatisch.

    Tipp: Das Finanzamt kann Kinderfreibeträge für mehrere Jahre berücksichtigen. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zum Beispiel für die Dauer ihrer Berufsausbildung berücksichtigt werden.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Stollberg/Erzgeb. (Finanzamt Stollberg/Erzgeb.)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohensteiner Straße 54

    09366 Stollberg/Erzgebirge

    Lieferanschrift

    PF 1107

    09361 Stollberg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@fa-stollberg.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (37296) 522-9000

    Telefon Festnetz: +49 (37296) 522-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
    • Nachweise / Unterlagen bezüglich der Voraussetzungen (zum Beispiel die Schul- oder Ausbildungsbescheinigung)
    • für Pflegekinder: Nachweise über das Pflegeverhältnis

    Voraussetzungen

    Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für:

    • leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
    • Pflegekinder

    Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.

    Voraussetzungen für Kinder ab 18 Jahren

    Für volljährige Kinder werden Freibeträge nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt:

    • 18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind
      • ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
      • bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
    • 18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind
      • sich in Berufsausbildung befindet
      • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befindet,
      • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet,
      • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

    Auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es nicht mehr an. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aber nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgehen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich. 

    Hinweis:

    Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, werden die Freibeträge für Kinder grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. (Ausnahme: Für Kinder, bei denen eine solche Behinderung vor dem 01.01.2007 eintrat, gilt die vormalige Altersgrenze von 27 Jahren.)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
    • § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
    • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
    • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • § 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
    • § 39e EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Formulare & Online-Dienste) mit Anlage „Kinder“ vollständig aus. Reichen Sie dieses und die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt ein.
    • elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden
    • Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.

    Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies im Ankreuzfeld auf der ersten Seite des Hauptvordrucks „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung unter „ELSTER: Ihr Online-Finanzamt“ (www.elster.de) einsehen.

    Kann das Finanzamt dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

    Achtung! Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag des volljährigen Kindes entfallen sind, damit das Finanzamt die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend ändern kann.

    Fristen

    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung:

    • ab 01.10. für das folgende Jahr, für das der Freibetrag / Kinderzähler gelten soll
    • für das laufende Jahr: bis spätestens 30.11.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en