Patentanwalt Zulassung

    Patentanwalt / Patentanwältin, Zulassung beantragen

    Sie dürfen nur dann als Patentanwältin oder Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Sie dürfen nur dann als Patentanwältin oder Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen.

    Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

    • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
    • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
    • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten)
    • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
    • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren

    Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Patentanwaltskammer (Patentanwaltskammer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tal 29

    80331 München

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular mit Fragebogen
    • Abschrift der Patentassessor-Urkunde
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: EUR 250.000 für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original
    • Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr
    • Wenn Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen stehen:
      • Arbeitsvertrag
      • Freistellungserklärung des Arbeitgebers
    • gegebenenfalls Nachweise über den Erwerb akademischer Grade (zum Beispiel öffentlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde)
    • wenn Sie Ihre Ausbildung nicht bei einem/einer freiberuflichen Patentanwalt/Patentanwältin absolviert haben: Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem/einer freiberuflichen Patentanwalt/Patentanwältin

    Voraussetzungen

    Als Patentanwältin oder Patentanwalt können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie

    • die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts erlangt oder
    • als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.

    Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

    • Sie haben die technische Befähigung erworben, das heißt, Sie haben
      • ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
      • mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise können nachweisen, dass Sie die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben haben.
      • Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es in Deutschland anerkannt oder dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
    • Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
    • Sie wurden bei einem Patentanwalt/einer Patentanwältin oder bei einem Patentassessor/einer Patentassessorin ausgebildet. Falls Sie bei einem Patentanwalt/einer Patentanwältin oder Patentassessor/Patentassessorin in einer Firma ausgebildet wurden, müssen Sie zusätzlich mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt/einer Patentanwältin in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
    • Sie haben Ihre Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer deutschen Universität ergänzt.

    Nähere Informationen zur Prüfung zum Patentanwalt/zur Patentanwältin sowie Details zur praktischen technischen Tätigkeit für die Befähigung als Patentanwalt/Patentanwältin und was als solche anerkannt wird, finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts.

    Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:

    • Sie haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt.
    • Sie wurden strafrechtlich verurteilt und besitzen daher nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
    • Sie wurden durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
    • Gegen Sie wurde in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehörige oder Angehöriger des Patentamts rechtskräftig entschieden.
    • Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf des Patentanwalts/der Patentanwältin unwürdig erscheinen.
    • Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
    • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf des Patentanwalts/der Patentanwältin auszuüben.
    • Sie üben eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf des Patentanwalts/der Patentanwältin vereinbar ist und die das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
    • Sie befinden sich in Vermögensverfall. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
    • Sie sind Richter/-in, Beamter/Beamtin, Berufssoldat/-in oder Soldat/-in auf Zeit, außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 3 bis 4 Patentanwaltsordnung (PAO) – Recht zur Beratung und Vertretung
    • § 5 Patentanwaltsordnung (PAO) – Zugang zum Beruf des Patentanwalts
    • § 6 Patentanwaltsordnung (PAO) – Technische Befähigung
    • § 7 Patentanwaltsordnung (PAO) – Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
    • § 13 bis 19 Patentanwaltsordnung (PAO) – Zulassung zur Patentanwaltschaft
    • § 29 Patentanwaltsordnung (PAO) – Patentanwaltsverzeichnis
    • Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG)

    Rechtsbehelf

    ­­­­Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung als Patentanwältin bzw. Patentanwalt beantragen Sie schriftlich auf dem vorgesehenen Formular.

    • Stellen Sie die Antragsunterlagen zusammen und reichen Sie diese bei der Patentanwaltskammer ein.
    • Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung.
    • Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" beziehungsweise "Patentanwalt" führen.

    Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer, es erfolgt eine Eintragung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwälte.

    Fristen

    ­­

    Bearbeitungsdauer

    mehrere Wochen

    Kosten

    Zulassungsgebühr: EUR 300,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en