Bauvorlageberechtigter Ingenieur, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen
Beschreibung
Anzeige nach § 65 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie:
- eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür dem Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen.
Die Ingenieurkammer Sachsen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 71a VwVfG findet Anwendung.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, ohne im Sinne des § 66 Absatz 2 vergleichbar zu sein, sind qualifizierte Brandschutzplaner, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des § 66 Absatz 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anzeigen und Bescheinigungen nach § 66 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 65 Absatz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 erfüllen mussten.
Welche weiteren Unterlagen Sie noch mit Ihrem Antrag einreichen müssen, erfahren Sie bei der Ingenieurkammer Sachsen.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die Anzeige erfolgt schriftlich und formlos.
- Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
- Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Fristen
keine
Kosten
gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen