Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

    Täter-Opfer-Ausgleich

    Täter und Opfer einer Straftat können sich in einem so genannten Täter-Opfer-Ausgleich darum bemühen, in einem moderierten Schlichtungsgespräch ihren Konflikt beizulegen oder zu entschärfen.

    Beschreibung

    Täter und Opfer einer Straftat können sich in einem so genannten Täter-Opfer-Ausgleich darum bemühen, in einem moderierten Schlichtungsgespräch ihren Konflikt beizulegen oder zu entschärfen.

    Für das Opfer bietet ein Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, die beschuldigte Person in einer neutralen und sicheren Umgebung und unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers mit den körperlichen, seelischen und wirtschaftlichen Folgen ihrer Tat zu konfrontieren.

    Die beschuldigte Person hingegen kann im Gespräch dazu beitragen, den durch sie entstandenen Schaden zu begrenzen und wieder gut zu machen. Sie hat auch die Gelegenheit, ihre Straftat dem Opfer gegenüber zu bereuen und sich glaubhaft zu entschuldigen.

    Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich je nach Aufrichtigkeit des Bemühens um Wiedergutmachung strafmildernd für die beschuldigte Person auswirken oder zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Döbeln, Zweigstelle Hainichen, Friedelstraße (Amtsgericht Döbeln, Zweigstelle Hainichen, Friedelstraße)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedelstraße 4

    09661 Hainichen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 (0) 37207 63-0

    Fax: +49 (0)37207 63-106

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat nach Prüfung des Falles befunden, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich in Frage kommt.
    • Beide Parteien sind zu einer Schlichtung bereit.
    • Die beschuldigte Person gesteht die Schuld ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 46a Strafgesetzbuch (StGB) – Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
    • § 153a Strafprozessordnung (StPO) - Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
    • § 155a StPO Täter-Opfer-Ausgleich

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch eine der beteiligten Personen eingeleitet werden.

    • Zunächst beauftragt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Schlichtungsstelle (bei erwachsenen Beschuldigten der Soziale Dienst der Justiz, bei minderjährigen Beschuldigten das Jugendamt), den Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
    • Vor dem eigentlichen Schlichtungsgespräch führt die Schlichtungsstelle jeweils ein Gespräch mit dem Opfer und der beschuldigten Person mit dem Ziel,
      • die Erwartungen und Empfindungen der Beteiligten kennenzulernen und
      • die Regeln eines Ausgleichgesprächs zu erklären.
    • Der nächste Schritt ist das gemeinsame Schlichtungsgespräch:
      • Die Schlichtungsstelle moderiert und steuert das Gespräch.
      • Die Schlichtungsstelle überwacht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung.

    Fristen

    nicht angegeben

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en