Namensänderung in Zulassungsbescheinigungen Teil I und II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
Beschreibung
Nach einer Namensänderung müssen Sie als Halter* eines Fahrzeugs unverzüglich Ihren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II berichtigen lassen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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36400 Sachgebiet Kfz-Zulassungsbehörde (36400 Sachgebiet Kfz-Zulassungsbehörde)
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erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- geänderter Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Namensänderung müssen Sie im Regelfall persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde durchführen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.
Hinweis: Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an Ihr Finanzamt weiter.
Fristen
keine
Kosten
- EUR 11,40 (bei Tausch alter Papiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen EUR 19,60)
- wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich EUR 15,30
Gültigkeitsgebiet
Sachsen