Gründungszuschuss Bewilligung

    Gründungszuschuss beantragen

    Wenn Sie arbeitslos sind und ein Unternehmen gründen möchten, können Sie dafür finanzielle Unterstützung erhalten. Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen.

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss) nach § 93 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III)

    Wenn Sie arbeitslos sind und ein Unternehmen gründen möchten, können Sie dafür finanzielle Unterstützung erhalten. Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen.

    Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn für Sie keine geeigneten Stellenangebote vorhanden sind und Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben wollen. Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

    Konditionen

    Art der Förderung
    nicht rückzahlbarer Zuschuss

    Höhe und Dauer

    Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen geleistet werden:

    • Phase 1: Sechs Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts, monatliche Pauschale von EUR 300,00 zur sozialen Absicherung
    • Phase 2: Neun Monate Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 300,00

    Der Gründungszuschuss kann nach der Phase 1 für neun Monate weiter gewährt werden. Inwieweit eine erneute Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden.

    Hinweise:

    • Sie können zum Gründungszuschuss beliebig viel hinzuverdienen, und der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig.
    • Mit Eintritt der Regelaltersrente ist eine Förderung nicht mehr möglich.
    • Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen.
    • Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformulare (Vordrucke erhältlich bei der Agentur für Arbeit)
    • Nachweis über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten (beispielsweise Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung)

    Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben möchten, zusätzlich:

    • die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes
    • bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:
      • die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer

    Außerdem müssen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einreichen. Dafür brauchen Sie:

    • eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan),
    • Ihren Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweise),
    • einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
    • eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und

    Angaben dazu, inwiefern die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist.

    Voraussetzungen

    • Sie beziehen Arbeitslosengeld I
    • Sie haben bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen
    • Sie können Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweisen
    • Sie können die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorweisen
    • die Agentur für Arbeit konnte Ihnen keine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln

    Sie haben noch nicht die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Gründungszuschuss
    • § 94 SGB III – Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Dauer und Höhe der Förderung

    Rechtsbehelf

       keine Angaben

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
    • Ihr Berater oder Ihre Beraterin bespricht mit Ihnen, welche finanziellen Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer es gibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
    • Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben positiv begutachten. Sie können die fachkundige Stelle frei wählen. Fachkundige Stellen für die Erstellung von Gutachten sind insbesondere:
      • Industrie- und Handelskammern,
      • Handwerkskammern,
      • Innungen,
      • berufsständische Kammern,
      • Fachverbände oder
      • Kreditinstitute
    • Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllen.
    • Dann stellen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss schriftlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.
    • Die Agentur für Arbeit kann bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für sechs Monate

    Um den verringerten Zuschuss für weitere neun Monate erhalten zu können, müssen Sie erneut einen Antrag stellen.

    Fristen

    Antragstellung: rechtzeitig vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

    Hinweis: Sie müssen noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen.

    Kosten

    für die Antragstellung: keine

    gegebenenfalls Kosten für:

    • Stellungnahme durch die fachkundige Stelle
    • Anmeldung eines Gewerbes
    • Erlaubnisse
    • Eintragung in die Handwerksrolle oder andere Verzeichnisse

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Schritt in die Selbständigkeit bei Ihrer Kranken- und Rentenkasse über Ihre Versicherungspflichten und die Möglichkeiten der Weiterversicherung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en