Kindertagespflege, Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Wer als Tagesmutter oder Tagesvater (Kindertagespflegeperson) tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen. Sie betreuen Kinder
- außerhalb der elterlichen Wohnung,
- in anderen Räumen,
- während eines Teils des Tages,
- mehr als 15 Stunden wöchentlich,
- gegen Entgelt und
- länger als drei Monate.
Hinweis: In Kindertagespflege werden hauptsächlich Kinder unter drei Jahren betreut. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend ist aber auch eine Betreuung für ältere Kinder möglich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Jugendamt (Jugendamt)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: jugendamt@landkreis-zwickau.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Im Beratungsgespräch bei Ihrem Jugendamt erfahren Sie, welche Unterlagen Sie konkret benötigen – unter anderem zählen dazu:
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- Kurzlebenslauf
- Ausbildungsnachweise
- Nachweis Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern"
- pädagogische Konzeption, insbesondere mit Aussagen zu
- Rahmenbedingungen
- Familienstruktur
- Zielen der pädagogischen Arbeit
- Entwicklungsbedingungen der Kinder
- Erfahrungs- und Fördermöglichkeiten
- Gesundheitserziehung, Ernährung
- Tagesablauf
- Zielen und Formen der Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eignung als Kindertagespflegeperson sind unter anderem die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. So werden zum Beispiel folgende Kriterien überprüft:
- geeignetes häusliches Umfeld zur Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern (so gilt beispielsweise in der Kindertagespflegestelle ein Rauchverbot)
- Qualifikation, die zur Kindertagesbetreuung befähigt
- das Wohl des Pflegekindes muss gewährleistet sein (ebenso der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben)
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Rechtsgrundlage(n)
- § 43 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Erlaubnis zur Kindertagespflege
- § 3 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO)
- § 1 Absatz 6 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.
- Antrag schriftlich beim zuständigen Jugendamt stellen oder persönlich zur Niederschrift geben
- persönliche Eignung wird geprüft
- Prüfung der vorhandenen Räumlichkeiten
- bei Erfüllung der Voraussetzung Erteilung der Erlaubnis
Fristen
Pflegeerlaubnis: fünf Jahre gültig
Vor Ablauf der Frist können Sie die Verlängerung beantragen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen