Daten der Handwerksregister Änderung

    Handwerksrolle, Eintragung ändern

    Sollte sich bei Ihnen eine Änderung bezüglich Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der Handwerkskammer und dem zuständigen Gewerbeamt melden.

    Beschreibung

    Sollte sich bei Ihnen eine Änderung bezüglich Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der Handwerkskammer und dem zuständigen Gewerbeamt melden.

    Meldung zu Änderung der Daten muss unter anderem dann erfolgen, wenn

    • sich Adressdaten von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie eingetragener Betriebsstätten ändern,
    • sich elektronische Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ändern,
    • sich Angaben zu Vertretungsberechtigten sowie Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ändern,
    • eine Betriebsstätte gelöscht oder eine weitere Betriebsstätte eingetragen werden soll
    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse
    • Gewerbeummeldung des zuständigen Gewerbeamtes

    Voraussetzungen

    • Eine natürliche oder juristische Personen oder eine Personengesellschaft kann grundsätzlich nur in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn in seiner Person die Voraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe erfüllt (§ 1 Abs. 1 HwO) sind.
    • Eine Eintragung ist auch dann möglich, wenn ein Betriebsleister beschäftigt wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder mit einem verwandten Handwerk erfüllt.

    Hinweis: Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).

    Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

    Fristen

    aufwandsabhängig

    Kosten

    variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en