Beratende Ingenieure, Anzeige ausländischer Gesellschaften Entgegennahme

    Beratende Ingenieure, ausländische Gesellschaften bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen

    Ausländische Gesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen.

    Beschreibung

    Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer auswärtigen Gesellschaft nach § 11 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

    Ausländische Gesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen.

    Voraussetzung dafür, dass eine inländische Gesellschaft eine solche Bezeichnung führt, ist in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen oder eines anderen Bundeslandes. Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen werden.

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berechtigt, die genannte Berufsbezeichnung zu führen. Dazu müssen Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit jedoch bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen. Die Ingenieurkammer Sachsen prüft dann, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in einem besonderen Verzeichnis geführt.

    Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft aufgrund des Rechts eines anderen Bundeslandes bereits zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

    Die Gesellschaft wird nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Sachsen (Ingenieurkammer Sachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 10

    01067 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 43833-60

    Fax: +49 351 43833-80

    E-Mail: post@ing-sn.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formlose schriftliche Anzeige des erstmaligen Erbringens einer Dienstleistung

    Auf Anforderung der Ingenieurkammer Sachsen zusätzlich:

    • Nachweis, dass die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben
    • Nachweis, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, die Berufsbezeichnung im Namen zu tragen
    • Nachweis des Sitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einfache Kopie)
    • Gesellschaftsvertrag oder Satzung (einfache Kopie)
    • Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)

    Voraussetzungen

    Sie dürfen die oben genannten Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft führen, wenn unter anderem folgende Anforderungen erfüllt sind:

    • Sitz der Gesellschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
    • Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaates, die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
    • ausreichende Haftpflichtversicherung
    • Regelung laut Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Beratende Ingenieure oder gemeinschaftlich mit Personen, die die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" führen dürfen, gebildet und vertreten wird
    • Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen liegt der Ingenieurkammer Sachsen vor

    Hinweis:

    • Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
    • Das Sächsische Ingenieurgesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen (siehe Rechtsgrundlage).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Untersagung können Sie Klage einreichen, Einzelheiten entnehmen Sie dem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie erstmalige Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen an. Mit Eingang der Anzeige haben Sie das Recht, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft unbefristet zu führen.

    • Teilen Sie der Ingenieurkammer Sachsen mit, dass Sie die erstmalige Dienstleistungserbringung beabsichtigen; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen umgehend den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
    • Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ingenieurkammer Sachsen den Gesellschaften untersagen, die Berufsbezeichnung zu führen.

    Fristen

      keine Angaben

    Kosten

    Gebühr (einmalig) für die Anzeige

    • GmbH, Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und sonstige Gesellschaften: EUR 320,00
    • Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz mit beschränkter Berufshaftung: EUR 600,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en