Hebammenhilfe Gewährung

    Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

    In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben des Anspruchs auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

    Beschreibung

    In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben des Anspruchs auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

    Zur Hebammenhilfe gehören:

    • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
    • Geburtshilfe,
    • Leistungen während des Wochenbetts bis zu zwölf Wochen nach der Geburt und
    • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

    Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung beansprucht werden (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings).

    Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

    Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Versicherten versorgt werden können, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter.

    Hinweis: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.

     

    Ansprechstelle
    • Ihre Krankenkasse

     

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    bestehendes Versicherungsverhältnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine Angaben

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
    • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
    • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en