Hebammenhilfe in Anspruch nehmen
Beschreibung
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben des Anspruchs auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.
Zur Hebammenhilfe gehören:
- Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
- Geburtshilfe,
- Leistungen während des Wochenbetts bis zu zwölf Wochen nach der Geburt und
- sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.
Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung beansprucht werden (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings).
Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.
Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Versicherten versorgt werden können, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter.
Hinweis: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Ansprechstelle
-
Ihre Krankenkasse
Ansprechpartner
Für Schlettau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
bestehendes Versicherungsverhältnis
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Sonstige Leistungen
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24d SGB V – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- § 24f SGB V – Entbindung
- § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe
- Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V), C. Leistungen während des Wochenbetts
- Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
- Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen