Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten Übernahme

    Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beantragen

    Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das siebente Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.

    Beschreibung

    Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das siebente Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.

    Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von EUR 500,00.

    Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind.

    Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Neißeaue (Gemeinde Neißeaue)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfallee 31

    02829 Neißeaue

    Kontakt

    E-Mail: info@gemeinde-neisseaue.de

    Fax: +49 35820 602-18

    Telefon Festnetz: +49 35820 602-17

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße (Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße)

    Adresse

    Hausanschrift

    Straße der Freundschaft 1

    02923 Kodersdorf

    Kontakt

    E-Mail: sekretariat@vvwsn-mail.de

    Fax: +49 35825 700-18

    Telefon Festnetz: +49 35825 700-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Familienstammbuch
    • Geburtsurkunden der Kinder

    Voraussetzungen

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.

    Hinweis: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    keine Angaben

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft stellen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Das Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote) oder über das Internetportal des Bundesverwaltungsamtes.

    • Die Stadt- / Gemeindeverwaltung prüft die Voraussetzungen für die Ehrenpatenschaft. Wenn Sie es wünschen, können auch Angaben zu den Lebensverhältnissen Ihrer Familie aufgenommen werden. Nach der Prüfung wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
    • Ist der Antrag bestätigt und im Bundespräsidialamt eingegangen, stellt dieses eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus.
    • Ein Repräsentant Ihrer Gemeinde überreicht Ihnen das Dokument und das Patengeschenk.

    Fristen

    Antragstellung: bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en