Pflanzenschutzmittel, Anerkennung als Versuchseinrichtung beantragen
Beschreibung
Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 73: Pflanzenschutz (Referat 73: Pflanzenschutz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher, formloser Antrag
- Nachweise, die belegen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen
Voraussetzungen
Die Versuchseinrichtung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Versuchseinrichtung hat ihren Hauptsitz in Sachsen.
- Es ist ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat.
- Es ist ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt.
- Es wird eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt.
- Für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung stehen geeignete
- Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl
- Labor- und Freilandausrüstungen
- Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
- soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern
zur Verfügung.
- Die zu verwendenden Prüfrichtlinien sind dem Personal bekannt und stehen zur Verfügung.
- Es wird eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt.
- Es werden alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) – Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf amtliche Anerkennung stellen Sie schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderung und Nachreichungen bei fehlenden oder mangelhaften Unterlagen.
- Sind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige Stelle vor der Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch.
- Nach Erteilung der Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt.
Fristen
Geltungsdauer der Anerkennung: 5 Jahre
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 168,00 – EUR 774,00(aufwandsabhängig)
Hinweise (Besonderheiten)
Die anerkannte Versuchseinrichtung ist verpflichtet, Änderungen bei den Personen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die zuständige Stelle kann von einer anerkannten Versuchseinrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbesondere über das zu prüfende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen