Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rentenberatung erbringen

    Rechtsdienstleistungen (Rentenberatung) – Registrierung, Löschung

    Wenn Sie bestimmte Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten, müssen Sie sich im länderübergreifenden Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie bestimmte Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten, müssen Sie sich im länderübergreifenden Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

    Im Rechtsdienstleistungsregister können Sie sich über die Anbieterinnen und Anbieter gewerblicher Rechtsdienstleistungen informieren. Wurde einem Dienstleister in den zurückliegenden fünf Jahren eine solche Tätigkeit untersagt, so wird dies im Register verzeichnet.

    Das Rechtsdienstleistungsregister ist für jedermann frei zugänglich, die Recherche kostenlos.

    Registrierungspflicht

    Die Registrierungspflicht gilt für die entgeltliche Erbringung folgender Rechtsdienstleistungen:

    • Rentenberatung auf folgenden Gebieten:
      • gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
      • soziales Entschädigungsrecht sowie sonstiges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
      • betriebliche und berufsständische Versorgung
    • Inkassodienstleistungen
    • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (kann auf die Teilbereiche "gewerblicher Rechtsschutz" und "Steuerrecht" beschränkt werden)

    Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in anderen als den genannten Bereichen dürfen Sie nur in dem Umfang erbringen, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlauben.

    Befugnis zum Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

    Sinn des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist, die rechtsdienstleistende Tätigkeit ohne Abstriche an der Qualität mehr Sachkundigen als bisher zu öffnen. So können Sie Rechtsdienstleistungen nun beispielsweise auch im Zusammenhang mit anderen – insbesondere wirtschaftlichen – Tätigkeiten erbringen, wenn diese als Nebenleistung zu Ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. (Beispiel: Beratung durch Architektinnen und Architekten zu baurechtlichen Fragen, die mit der Planungsleistung zusammenhängen.) Eine Registrierungspflicht besteht in diesen Fällen nicht.

    Die Vertretung vor Gericht und die umfassende außergerichtliche Beratung belässt der Gesetzgeber unverändert vor allem in den Händen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

    Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

    Für die unentgeltliche, karitative Rechtsdienstleistung – insbesondere im Familien- und Freundeskreis – gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen mehr.

    Allerdings müssen karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Vereinigungen wie der Mieterbund für Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung einer Volljuristin oder eines Volljuristen erbringen (Volljuristen/-innen verfügen über beide juristische Staatsexamina). Sollte es hierbei zu Verstößen kommen, kann die Rechtsdienstleistung untersagt werden.

    Löschung öffentlich bekanntgemachter Daten im Rechtsdienstleistungsregister

    Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung zu löschen.

    Zuständige Stelle

    Ab dem 1. Januar 2025 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) für Anträge auf Registrierung oder Löschung im Rechtsdienstleistungsregister sowie für die Aufsicht über die im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Personen zuständig.

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerallee 99 - 103

    53113 Bonn

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben, wenden Sie sich hierzu bitte gegebenenfalls an die zuständige Stelle.

    Verfahrensablauf

    Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Für Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Für Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Für Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en