Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftverkehr Durchführung

    Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen

    Zum Schutz vor Angriffen auf den zivilen Luftverkehr muss sich jede Person einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) unterziehen, deren ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit der Luftsicherheit steht. Dies betrifft unter anderem Personen

    Beschreibung

    Zum Schutz vor Angriffen auf den zivilen Luftverkehr muss sich jede Person einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) unterziehen, deren ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit der Luftsicherheit steht. Dies betrifft unter anderem Personen

    • die im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätig sind (z. B. bei Sicherheitskontrollen, der Abfertigung, dem Transport, der Kontrolle von Luftfracht etc.)
    • Personal von Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen, Warenlieferanten (auch sichere Lieferkette)
    • Luftfahrer und Flugschüler
    • sonstige Personen, die mit Luftsicherheit befasst sind.
    Gegenstand der Überprüfung

    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung soll feststellen, dass vom Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht.

    Zuständigkeit

    Die Landesdirektion Sachsen als sächsische Luftsicherheitsbehörde ist zuständig

    • für Unternehmen, deren Hauptsitz im Bundesland liegt,
    • für alle Personen, die dauerhaft Zutritt zu Sicherheitsbereichen eines sächsischen Flughafens benötigen,
    • für Privatpiloten und Flugschüler, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesland haben,
    • für (Berufs-)Piloten, deren Unternehmen seinen Hauptsitz im Bundesland hat.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (vollständige, lesbare Kopie)
    • Meldebescheinigung, wenn die Wohnanschrift nicht aus dem Ausweisdokument hervorgeht
    • falls Ihr Wohnsitz in den vergangenen 5 Jahren mehr als 6 Monate im Ausland lag: Straffreiheitsbescheinigung oder Europäisches Führungszeugnis (gegebenenfalls mit benötigter Apostille)
      Beachten Sie hierzu bitte die jeweiligen Merkblätter (siehe –> Weitere Informationen).
    • Nachweise der Beschäftigungszeiten und -lücken der letzten 5 Jahre (außer Flugschüler und Privatpiloten)
      Beachten Sie hierzu bitte die jeweiligen Merkblätter (siehe Weitere Informationen)
    • für Flugschüler: Bestätigung der Flugschule
    • für Privatpiloten: Kopie der Lizenz

    Voraussetzungen

    Zuverlässigkeit

    Die Zuverlässigkeit wird in der Regel verneint, wenn

    • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
    • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als fünf Jahre zurückliegt,
    • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt,
    • Ermittlungsverfahren gegen Sie laufen oder
    • Sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen Sie über Ihren Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin, der oder die Ihren Antrag anschließend an die Landesdirektion Sachsen weiterleitet.

    Sollten Sie Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens benötigen, wird Ihr Antrag über die entsprechende Ausweisstelle des Flughafens an die Luftsicherheitsbehörde gesandt.

    Privatpiloten stellen den Antrag direkt bei der Landesdirektion Sachsen.

    Angaben im Antrag
    • Ihre Personendaten,
    • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen fünf Jahre (außer bei Privatpiloten und Flugschülern),
    • Ihre Wohnsitze der vergangenen zehn Jahre.

    Ihr/e Arbeitgeber/in bestätigt auf dem Antrag (außer bei Privatpiloten und Flugschülern)

    • die Angaben zum Unternehmen,
    • Ihre Angaben zum Beschäftigungsverhältnis in seinem Unternehmen,
    • die Notwendigkeit Ihrer ZÜP-Überprüfung.
    Entscheidung

    Die Zuverlässigkeit wird nur dann bestätigt, wenn keine Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit verbleiben.

    Hinweis: Jeder Antrag wird als Einzelfall einer individuellen Bewertung unterzogen.

    • Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet, müssen geforderte Unterlagen einreichen und sich eventuell geforderten Tests (Drogen, Alkohol etc.) unterziehen.
    • Sollten während der Gültigkeit Ihrer Zuverlässigkeit Erkenntnisse zu Ihrer Person gemeldet werden, kann Ihnen die ZÜP entzogen werden.

    Wird ein Antrag auf Zuverlässigkeit abgelehnt oder die bestätigte Zuverlässigkeit widerrufen, unterliegen Sie einer Sperrfrist von einem Jahr. In der Regel kann erst nach Ablauf dieser Frist ein erneuter Antrag gestellt werden.

    Bescheide

    Alle Bescheide (ZÜP /Ablehnung / Widerruf) werden schriftlich zugestellt. Über die Entscheidung wird – wenn zutreffend – der/die Arbeitgeber/in und beteiligte Ausweisstelle des Flughafens informiert.

    Fristen

    • Antragstellung: circa 1 Monat vor Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit oder Beginn einer Ausbildung
    • Gültigkeit (bundesweit): 5 Jahre
      (Alle an der Prüfung beteiligten Behörden sind in dieser Zeit zum Nachbericht verpflichtet.)
    • Antrag auf Wiederholungsüberprüfung: 3 Monate vor Ablauf der ZÜP

    Bearbeitungsdauer

    Überprüfung: innerhalb 1 Monats (liegen Erkenntnisse vor, auch länger)

    Kosten

    • EUR 52,50

    Die Kosten für die Überprüfung tragen der/die Arbeitgeber/in beziehungsweise die Privatpiloten oder Flugschüler selbst.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Luftsicherheitsbehörde darf im Rahmen der Überprüfung unter anderem anfragen bei

    • Polizeivollzugsbehörden
    • Verfassungsschutzbehörden
    • Bundespolizei
    • Zollkriminalamt
    • Bundeszentralregister / Erziehungsregister (unbeschränkte Auskunft)
    • Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    • dem Ausländerzentralregister
    • Bundeskriminalamt
    • Bundesamt für Verfassungsschutz
    • Bundesnachrichtendienst
    • Militärischem Abschirmdienst
    • der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en