Vorgesehen zum Löschen - Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz

    Pyrotechnik/Feuerwerk verkaufen (Kategorien F1 und F2)

    Wenn Sie beabsichtigen, Kleinfeuerwerke zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 genügt die einmalige Anzeige. Zeigen Sie der Behörde gegebenenfalls auch Änderungen an, zum Beispiel bei der Anschrift oder der verantwortlichen Personen, sowie wenn Sie den Verkauf einstellen.

    Beschreibung

    Anzeige des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprenG)

    Wenn Sie beabsichtigen, Kleinfeuerwerke zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 genügt die einmalige Anzeige. Zeigen Sie der Behörde gegebenenfalls auch Änderungen an, zum Beispiel bei der Anschrift oder der verantwortlichen Personen, sowie wenn Sie den Verkauf einstellen.

    Aufsichtspersonen für Verkauf und Aufbewahrung

    Für jede Verkaufseinrichtung muss ausreichend Aufsichtspersonal für Verkauf und Aufbewahrung zur Verfügung stehen. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation mit der Aufsicht zu beauftragen und mindestens eine Person über 18 Jahre schriftlich zu bestellen.

    Ansprechpartner

    Sprengrecht (Sprengrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: sprengrecht@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5530

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    schriftliche Anzeige mit Angabe der Personen, die die Verkaufseinrichtung leiten

    Voraussetzungen

    Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Einzel- und Kleinfeuerwerke)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie den beabsichtigten Verkauf der pyrotechnischen Erzeugnisse schriftlich an, die Landesdirektion Sachsen stellt hierzu ein Formular zur Verfügung (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    Fristen

    Vorlage der Anzeige: mindestens zwei Wochen vor Aufnahme des Verkaufs

    Kosten

     keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en