Berufsausbildungsbeihilfe Bewilligung

    Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen

    Förderung zum Ausgleich der Kosten auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung

    Beschreibung

    Förderung zum Ausgleich der Kosten auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung

    Wohnen Sie während der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung nicht daheim bei Ihren Eltern, können Sie bei der Bundesarbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.

    Mit der Berufsausbildungsbeihilfe sollen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgeglichen werden, die Ihnen durch die auswärtige Unterbringung während der Ausbildung entstehen, damit einer angemessenen beruflichen Qualifizierung nichts entgegensteht.

    Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.

    Ansprechpartner

    Geschäftsstelle Stollberg (Geschäftsstelle Stollberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlachthofstraße 5

    09366 Stollberg

    Kontakt

    E-Mail: Stollberg@arbeitsagentur.de

    Fax: 037296 548405

    Telefon Festnetz: +49 800 4 5555 00

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Ausbildungsvertrag
    • Mietvertrag
    • Nachweise des Einkommens der Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung für das vorletzte Kalenderjahr)

    Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen verlangen, wenn sie es für die Beurteilung der Förderfähigkeit für nötig hält.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigte

    • Auszubildende
    • Teilnehmende einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

    Persönliche Voraussetzungen

    • Sie wohnen während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern, weil der Ausbildungsbetrieb von Ihrem Elternhaus zu weit entfernt ist.
    • Wohnen Sie nicht bei Ihren Eltern, aber in deren Nähe, können Sie die Berufsausbildungsbeihilfe ebenfalls erhalten, wenn Sie
      • 18 Jahre oder älter sind,
      • verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
      • mit mindestens einem Kind zusammenleben,
      • aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können.
    • Sie können nicht die erforderlichen Mittel aufbringen, um die
      • Kosten für den Lebensunterhalt,
      • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte/Unterkunft/Berufsschule,
      • Familienheimfahrten,
      • Arbeitkleidung sowie
      • Kinderbetreuungskosten zu zahlen.

    Für Menschen mit Behinderung gelten abweichende Regelungen. Sie können die Förderung auch erhalten, wenn sie

    • Berufsausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchführen,
    • die Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus verlängern,
    • die Ausbildung ganz oder teilweise wiederholen, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern oder eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben sonst nicht möglich wäre,
    • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.

    Hinweis: Auch wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, es sei denn

    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie gelten als "geduldet" und halten sich seit weniger als 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet in in Deutschland auf.

    Ausbildungsvorraussetzungen

    Berufsausbildung:

    • erstmalige Berufsausbildung
      • Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
    • anerkannte Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz
      • Die Durchführung kann betrieblich, außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz erfolgen.
    • Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages und Eintrag bei der zuständigen Kammer

    Hinweis: Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsabbruch) darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme:

    • die "Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme" (BVB) wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt

    Eine Beihilfe für schulische Berufsvorbereitungsmaßnahmen kann nicht gewährt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte dem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Die Berufsausbildungsbeihilfe beantragen Sie schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular. Den Antragsvordruck beziehen Sie über Ihre zuständige Arbeitsagentur (zuständige Stelle), oder Sie nutzen das Online-Verfahren.

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf, Sie werden Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt. Alternativ füllen Sie das Antragsformular aus und reichen dieses mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch. Dabei werden das eigene Einkommen, das Einkommen der Eltern oder Ehepartner einbezogen. Zusätzlich werden Freibeträge und Zusatzbedarfe berücksichtigt.
    • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Höhe Ihrer Berufsausbildungsbeihilfe angegeben ist.

    Fristen

    Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme

    Hinweis: Bei nachträglicher Beantragung kann ein Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

    Auszahlungszeitraum:

    • bei beruflicher Ausbildung: 18 Monate
    • bei anderen Bildungsmaßnahmen: 1 Jahr

    Nach Ablauf des Auszahlungszeitraumes müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Ungefähr einen Monat unter Berücksichtigung des Ausbildungsbeginns.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en