Bürgergeld Bewilligung

    Bürgergeld beantragen (vormals Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)

    Sie sind nicht erwerbstätig, können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken und auch vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) reichen nicht aus? Dann erhalten Sie auf Antrag ein sogenanntes Bürgergeld. Die Jobcenter beraten Sie hierzu und zu anderen Leistungen der Grundsicherung.

    Beschreibung

    Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (früher auch "Hartz IV", "ALG II")

    Sie sind nicht erwerbstätig, können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken und auch vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) reichen nicht aus? Dann erhalten Sie auf Antrag ein sogenanntes Bürgergeld. Die Jobcenter beraten Sie hierzu und zu anderen Leistungen der Grundsicherung.

    Bürgergeld können bei entsprechender Bedürftigkeit alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren beantragen. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten die Leistung.

    Hinweis: Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig?, dann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung) nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit ein Anspruch auf Sozialgeld nicht besteht.

    Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören

    • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifikation) und
    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (u.a. Bürgergeld, Grundsicherung).
    Leistungsbeträge

    Pauschalierter monatlicher Regelbedarf (gültig ab 01.01.2024)

    • Alleinstehende, Alleinerziehende: EUR 563,00
    • Bedarfsgemeinschaften:
      • zwei volljährige Partner: EUR 1012,00 = 2 x EUR 506,00
      • zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0–5 Jahre): EUR 357 ,00
      • zuzüglich je Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6–13 Jahre): EUR 390,00
      • zuzüglich je Kind im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14–17 Jahre): EUR 471,00
      • Volljährige in Einrichtungen: EUR 451,00

    Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Konkrete Auskunft hierzu, zum Umfang und der Beantragung von Bürgergeld und anderen Leistungen zur Grundsicherung erhalten Sie beim Jobcenter.

    Einmalige Leistungen

    Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:

    • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
    • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
    • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten
    Bedarfe für Bildung und Teilhabe

    Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Das betrifft zum Beispiel Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die Mittagsverpflegung und anderes.

    Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, ob für bestimmten Leistungsarten gesonderte Anträge erforderlich sind.

    Sozial- und Rentenversicherung

    Während Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht abgeführt. Das Jobcenter übermittelt der Rentenversicherung jedoch den Zeitraum, währen dem Sie Bürgergeld erhalten. Diese prüft, ob eine Anrechnungszeit besteht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Lampertswalde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
    • Nachweise über Einkommen
    • gegebenenfalls Nachweise über einen früheren Leistungsbezug
    • Nachweise über Ausgaben und vorhandenes Vermögen

    Welche Unterlagen Sie darüber hinaus im Einzelnen einreichen müssen, entnehmen Sie dem Antragsformular.

    Voraussetzungen

    • Sie sind nicht erwerbstätig,
    • können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken und
    • auch vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) reichen nicht aus.

    Informieren Sie sich im Detail auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Links siehe –> Weitere Informationen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Um Bürgergeld beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Jobcenter kann Sie vorab hierzu beraten. Vordrucke und Zusatzblätter mit Anleitungen (auch in verschiedenen Sprachen) stehen Ihnen als Online-Formulare zur Verfügung.

    Antragsformulare in Papierform erhalten Sie nur bei der für Sie zuständigen Stelle.

    • Beachten Sie die Anleitung und lesen Sie die Ausfüllhinweise.
    • Drucken Sie den Antrag aus und rufen Sie auch die nötigen Zusatzblätter ab für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
    • Füllen Sie die Vordrucke bitte gewissenhaft und vollständig aus.
    • Stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich ein.
    Prüfung und Bewilligung

    Die verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der zuständigen Stelle prüfen Ihren Anspruch anhand der eingereichten Antragsunterlagen.

    Über die Bewilligung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Auszahlung

    Geldleistungen erhalten Sie zum Monatsanfang auf das Konto, das Sie im Antrag angegeben haben. Zahlungen können auf Ihren Wunsch hin auch auf andere Konten überwiesen werden (z. B. Aufwendungen der Miete an den Vermieter oder Empfangsberechtigten).

    Barauszahlung auf Zahlungsanweisung

    Wenn Sie das Geld nicht auf ein Konto überweisen lassen, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.

    Barauszahlung im Notfall

    In dringenden Notfällen sind Barauszahlungen möglich. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, welche Barauszahlungen angeboten werden.

    Arbeitsuche und -vermittlung

    Während des Bezuges des Bürgergelds müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird Ihnen nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes oder die Pflege eines Angehörigen nicht sichergestellt ist.

    Änderungen melden

    Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.

    Fristen

    • für die Antragstellung: keine
    • Zahlungsbeginn: üblicherweise ab 1. des Monats der Antragstellung (keine rückwirkende Zahlung möglich)
    • Bezugsdauer: bis zu 12 Monate (Weiterbezug auf Antrag)

    Hinweis: Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

    Kosten

    • für die Antragstellung: keine
    • gegebenenfalls: Gebühren bei Einlösen der Zahlungsanweisung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en