Wohnungsbauprämie Festsetzung

    Wohnungsbauprämie (Bausparförderung) beantragen

    Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

    Beschreibung

    Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

    Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

    • EUR 700,00 (max. Prämie: EUR 70,00/Jahr), wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 1.400 (max. Prämie: EUR 140,00/Jahr), wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Aufwendungen geleistet haben.

    Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

    Ansprechpartner

    Bausparkassen (Bausparkassen)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antragsformular (sendet Ihnen das Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug)

    Voraussetzungen

    Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:

    • EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

    Achtung! Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsbauprämie beantragen Sie bei Ihrem Anlageinstitut (Bausparkasse). Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie zusammen mit dem Jahreskontoauszug erhalten.

    Sie können Einwendungen gegen das Ermittlungsergebnis gegenüber der Bausparkasse geltend machen. Kann die Bausparkasse den Einwendungen nicht entsprechen, muss sie die schriftlichen Einwendungen dem für Sie zuständigen Finanzamt zuleiten. Die schriftliche Eingabe wird als Antrag auf Festsetzung gewertet. Das Finanzamt erlässt dazu einen Bescheid.

    Fristen

    Beantragung: bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fälligkeit

    Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn

    • die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist oder
    • das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.
    Verfall des Anspruchs
    • bei Altverträgen (vor dem 01.01.2009 abgeschlossen): das Guthaben wurde innerhalb der Sperrfrist anderweitig verwendet
    • bei Neuverträgen (ab dem 01.01.2009 abgeschlossen): der Darlehensnehmer war bei Vertragsabschluss älter als 25 Jahre

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en