Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Beschreibung
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder als ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. In diesem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt die innere Behörde Ihres Heimatlandes, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von denen eine die deutsche Staatsangehörigkeit ist, benötigen Sie kein Ehefähigkeitszeugnis. Ansonsten ist diejenige Staatsangehörigkeit entscheidend, zu der die engste Beziehung besteht.
Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich (zum Beispiel, weil Ihr Heimatstaat eine solche Bescheinigung nicht vorsieht), können Sie beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes (OLG) eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Das OLG prüft dann, ob Sie die beabsichtigte Ehe eingehen können, oder ob das maßgebliche Heimatrecht die Eingehung der Ehe verbietet.
Ehefähigkeitszeugnisse (unverbindliche Auflistung) werden beispielsweise ausgestellt von
- Albanien
- Bulgarien
- Dänemark
- Finnland
- Griechenland
- Großbritannien
- Irland
- Italien
- Japan
- Kap Verde
- Kenia
- Kroatien
- Kuba
- Liechtenstein
- Luxemburg
- Mosambik
- Neuseeland
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Samoa
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Spanien
- Tansania
- Tschechische Republik
- Türkei
Ansprechstelle
Innere Behörde Ihres Heimatstaates
Ansprechpartner
Für Göda / Hodźij wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Voraussetzungen
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1309 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 5 und Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Verordnung (EU) 2016/1191 (EU_ApostilleVO)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Tipp:
- Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat besteht die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde gleichzeitig eine Übersetzungshilfe zu erhalten.
- Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder Dolmetscherin für die Vorlage in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.
- Beantragen Sie daher die Übersetzungshilfe gleichzeitig mit dem Ehefähigkeitszeugnis und geben Sie dabei den EU-Mitgliedsstaat an, in dem Sie das Ehefähigkeitszeugnis verwenden wollen.
Fristen
Variiert, erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Hinweis: Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate gültig.
Bearbeitungsdauer
Variiert, erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Kosten
Variiert, erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen