Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt (Wohn- oder Aufenthaltsort in Deutschland)
Beschreibung
Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland im Sterberegister nach § 36 Personenstandsgesetz / PStG, Geburten und Sterbefälle im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
Ansprechpartner
Für Kreischa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation / Apostille
- Personalausweis oder Reisepass der Antragstellenden (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
Dokumente der oder des Verstorbenen:
- Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
- Geburtsurkunde
War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling: zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Ausländerinnen und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
- die Kinder,
- die Eltern,
- der Ehe- oder Lebenspartner oder die Ehe- oder Lebenspartnerin der verstorbenen Person und
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist
Rechtsgrundlage(n)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburten und Sterbefälle im Ausland
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten erfragen Sie bitte vorab telefonisch beim Standesamt.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.
Fristen
Kosten
- Beurkundung im Sterberegister: EUR 75,00
- Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen erhöht sich die Gebühr um: EUR 25,00
- Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar EUR 7,00)
Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Waren weder der Verstorbene zuletzt, noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I Berlin.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen