Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt (Wohn- oder Aufenthaltsort in Deutschland)

    Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland im Sterberegister nach § 36 Personenstandsgesetz / PStG, Geburten und Sterbefälle im Ausland

    Beschreibung

    Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland im Sterberegister nach § 36 Personenstandsgesetz / PStG, Geburten und Sterbefälle im Ausland

    Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation / Apostille
    • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellenden (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

    Dokumente der oder des Verstorbenen:

    • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
    • Geburtsurkunde

    War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling: zusätzlich:

    • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

    Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Ausländerinnen und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte:

    • die Kinder,
    • die Eltern,
    • der Ehe- oder Lebenspartner oder die Ehe- oder Lebenspartnerin der verstorbenen Person und
    • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten erfragen Sie bitte vorab telefonisch beim Standesamt.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.

    Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.

    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

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    Kosten

    • Beurkundung im Sterberegister: EUR 75,00
      • Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen erhöht sich die Gebühr um: EUR 25,00
    • Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar EUR 7,00)

    Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Waren weder der Verstorbene zuletzt, noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I Berlin.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en