Gymnasium, Anmeldung
Beschreibung
Die Eltern aller Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen der Grundschule erhalten im zweiten Schulhalbjahr eine Bildungsempfehlung für ihre Kinder – im Schuljahr 2024/2025 am 14.02.2025. Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt bis am Gymnasium ihrer Wahl.
In der Bildungsempfehlung wird entweder die Fortsetzung der Schullaufbahn an einer Oberschule oder an einem Gymnasium empfohlen. Die Bildungsempfehlung kann auch am Ende des Schuljahres (am 13.06.2025) erteilt werden.
Leistungserhebung
Sieht die Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 den Besuch einer Oberschule vor, kann Ihr Kind das Gymnasium trotzdem besuchen, wenn es an der schriftlichen Leistungserhebung und ein Elternteil an dem verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen hat.
Wechsel von anderen Schularten
Auch der Wechsel von einem anderen Gymnasium, einer Oberschule oder von einer Förderschule ist möglich. Ausschlaggebend für den Wechsel von einer Oberschule an ein Gymnasium sind die schulischen Leistungen.
Für die Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen existieren zusätzliche Aufnahmebedingungen, auf die ebenfalls nachfolgend eingegangen wird.
Ansprechpartner
Schulen und Finanzen (Sachgebiet) (Schulen und Finanzen (Sachgebiet))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03731 273 347
E-Mail: Bildung@freiberg.de
De-Mail: stadtverwaltung@freiberg.de-mail.de
erforderliche Unterlagen
In der Regel genügt ein formloser Antrag. Informieren Sie sich aber besser bereits im Vorfeld bei der Schulleitung über die Formalitäten der Antragstellung.
Mit dem Aufnahmeantrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Letztes Zeugnis der zuvor besuchten Schule
- Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis
- Bildungsempfehlung
Bei der Anmeldung werden folgende Daten der Schülerin oder des Schülers aufgenommen:
- Name und Vorname der Eltern und der Schülerin oder des Schülers
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Anschrift
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit (mit Einwilligung der Eltern)
- Religionszugehörigkeit
- Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn
- durch dafür qualifizierte Lehrkräfte oder Schulpsychologinnen und Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
- im Falle des alleinigen Sorgerechts eine Erklärung zum Sorgerecht
- eine Erklärung zur Zwei- und Mehrsprachigkeit Ihres Kindes, falls die Herkunftssprache nicht Deutsch oder nicht ausschließlich Deutsch ist
Voraussetzungen
Wechsel von der Grundschule an das Gymnasium
Schülerinnen und Schüler werden nach dem Abschluss der Klassenstufe 4 am Gymnasium aufgenommen,
- wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder
- wenn sie an einer schriftlichen Leistungserhebung und ein Elternteil an dem verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben
Wechsel von der Oberschule an das Gymnasium
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 werden nach Antrag der Eltern in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums aufgenommen, wenn
- der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist,
- keines dieser Fächer mit der Note "ausreichend" oder schlechter benotet wurde und
- der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist sowie
- das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen werden.
Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn
- der Durchschnitt der erreichten Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und
- die Schülerin oder der Schüler die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat.
In besonderen Fällen entscheidet der Standort des Landesamtes für Schule und Bildung über einen Wechsel an das Gymnasium:
- Erlaubnis der Aufnahme am Gymnasium zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres in Klassenstufe 5, 6 oder 7
- Genehmigung der Aufnahme nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums
- Voraussetzung dafür ist, dass sowohl der Durchschnitt der erreichten Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Klassenstufe sowie der Durchschnitt in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist.
- Außerdem muss das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.
Schulwechsel von einem an ein anderes Gymnasium
- Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können Schülerinnen und Schüler von einem Gymnasium an ein anderes wechseln.
- Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung des aufnehmenden Gymnasiums.
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können.
- Ein Leistungskurswechsel ist nicht erlaubt.
Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland
- Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse mit Deutsch als Zweitsprache besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums empfiehlt.
- Über den Wechsel entscheidet der Standort des Landesamtes für Schule und Bildung.
Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter Ausbildung
- Für die Aufnahme an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt, die am aufnehmenden Gymnasium abgelegt werden muss.
- Dabei werden die Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt.
Aufnahme an das Landesgymnasium St. Afra
- Für die Aufnahme am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen ist zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung zur Feststellung der besonderen Eignung und Begabung der Bewerber für diesen Bildungsweg nötig.
- Die Prüfung wird am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen abgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA) – Anmeldung und Aufnahme
- § 4 SOGYA – Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
- § 5 SOGYA – Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
- § 6 SOGYA – Aufnahmebedingungen
- § 7 SOGYA – Leistungserhebung, Beratungsgespräch
- § 8 SOGYA – Ausnahmeregelungen
- § 9 SOGYA – Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
- § 10 SOGYA – Schulwechsel an die Oberschule
- § 11 SOGYA – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 12 SOGYA – Bildungsberatung
- § 7 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen, SOMIA) – Bildungsberatung
- § 6 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung - Aufnahmebedingungen
- § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung
Rechtsbehelf
Widerspruch (Einzelheiten zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Eltern melden ihre Kinder am Gymnasium ihrer Wahl an.
- Hat Ihr Kind keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium, aber Sie wünschen dennoch eine Aufnahme am Gymnasium, vereinbaren Sie bei der Anmeldung einen Termin für das verpflichtende Beratungsgespräch.
- Wurde in dem Beratungsgespräch ein Besuch der Oberschule empfohlen, Ihr Kind soll den Bildungsweg aber am Gymnasium fortsetzen, teilen Sie dies bis zu drei Wochen nach erfolgtem Beratungsgespräch der Schulleitung des Gymnasiums mit.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung des Gymnasiums, an das gewechselt wird.
Hinweis: Die Anmeldung muss von beiden Eltern gemeinsam vorgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie der oder des Abwesenden vorgelegt werden.
Tipp: Vor dem Anmeldetermin führen Gymnasien und Grundschulen Informationsveranstaltungen durch, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.
Fristen
Antrag auf Aufnahme Ihres Kindes beim Gymnasium Ihrer Wahl: bis 07.03.2025 auch für Schülerinnen und Schüler ohne gymnasiale Bildungsempfehlung:
- Leistungserhebung: 11.03.2025
- Beratungsgespräche mit den Eltern / Sorgeberechtigten: 11.03. bis 20.03.2025
- schriftliche Mitteilung der Eltern / Sorgeberechtigten an die Schulleitung über die Fortsetzung des Bildungsganges am Gymnasium: bis spätestens 10.04.2025
- bei Erteilung der gymnasialen Bildungsempfehlung am Ende des Schuljahres: 13.06.2025
- Aufnahmeantrag: bis zum 23.06.2025
- Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium: bis 16.05.2025, bei Erteilung der Bildungsempfehlung zum Schuljahresende am 07.07.2025
Hinweis: Generell sollten Sie bei der Anmeldung die alternativ gewünschten Gymnasien nennen.
Wechsel nach den Klassenstufen 5 und 6
- Mitteilung an den Klassenlehrer: bis zum 03.03.2025
- besondere Bildungsberatung: bis zum 07.03.2025
- Antrag auf Aufnahme beim Gymnasium Ihrer Wahl unter Vorlage der Halbjahresinformation: bis zum 11.03.2025
Die Aufnahme ist nur möglich, wenn am Ende des Schuljahres die Aufnahmebedingungen für das Gymnasium erfüllt sind.
Wechsel nach der Klassenstufe 10
- Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium Ihrer Wahl unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses: 07.03.2025
Werden die Zugangsvoraussetzungen erst mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllt, stellen Sie den Antrag unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Oberschule (Klassenstufe 10) bis zum 27.06.2025. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium für Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der zweiten Fremdsprache sowie die Bekanntgabe des aufnehmenden Gymnasiums erhalten Sie bis zum 07.07.2025 vom Landesamt für Schule und Bildung.
Aufnahme an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
- Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung für Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium: bis zum 07.03.2025
- mit Teilnahme an der Leistungserhebung und Teilnahme eines Elternteils an dem verpflichtenden Beratungsgespräch: bis zum 21.03.2025
- Aufnahmeprüfungen für eine vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich: 17.03.2025 und 18.03.2025
- Für die Aufnahmeprüfung im musischen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert. Die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden besonderen sportlichen Eignungstests sowie die erforderlichen Nachprüfungen finden im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 statt. Das Ergebnis wird von den Landesfachverbänden bis zum 03.02.2025 mitgeteilt.
- Mitteilung der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens durch die prüfenden Gymnasien: bis zum 26.03.2025
- Nachprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme des Aufnahmeverfahrens verhindert waren oder für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben: 07.04.2025 und 08.04.2025. Das Ergebnis wird unverzüglich mitgeteilt.
- Für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das Aufnahmeverfahren bis zum 30.04.2025 durchgeführt werden.
Wird die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt, kann danach umgehend der Antrag auf Teilnahme an einer nachträglichen Aufnahmeprüfung gestellt werden. Diese wird spätestens bis zum 23.06.2025 durchgeführt. Wenn aus wichtigen Gründen die Teilnahme verhindert war, wird das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 04.07.2025 durchgeführt.
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums
- Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung für Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums: bis zum 07.03.2025
- Aufnahmeprüfungen für eine vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich: 19. und 20.03.2025
- Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
- Die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden besonderen sportlichen Eignungstests sowie die erforderlichen Nachprüfungen finden im Zeitraum September 2024 bis Januar 2026 statt. Das Ergebnis wird von den Landesfachverbänden bis zum 03.02.2025 mitgeteilt.
- Mitteilung der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens durch die prüfenden Gymnasien: bis zum 26.03.2025
- Nachprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren: 07.04.2025 und 08.04.2025. Die Ergebnisse werden unverzüglich mitgeteilt.
Wird die Zugangsvoraussetzung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erfüllt, kann danach umgehend der Antrag auf Teilnahme an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren gestellt werden. Dieses wird bis zum 04.07.2025 durchgeführt.
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 der Oberschule
- Mitteilung an den Klassenlehrer: bis zum 03.03.2025
- besondere Bildungsberatung: bis zum 07.03.2025
- Antrag für Aufnahmeprüfung: bis zum 11.03.2025
Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Ende des Schuljahres die Aufnahmebedingungen für das Gymnasium erfüllt worden sind.
Wird die Zugangsvoraussetzung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erfüllt, kann danach umgehend der Antrag auf Teilnahme an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren gestellt werden. Dieses wird bis zum 04.07.2025durchgeführt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen sportlichen Eignungstest muss zuvor im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 erfolgt sein.
- Aufnahme am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
- Antrag auf Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wechseln wollen: bis zum 31.01.2025 beim Landesgymnasium
- Zweieinhalbtägiges Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfung: 24. und 25.03. sowie 27. und 28.03.2025
- Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers durch das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen: bis zum 09.05.2025
Kosten
keine
Hinweis: Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an dieser Schule.
Hinweise (Besonderheiten)
- Im Rahmen der Schullaufbahnberatung werden Sie bei Fragen wie der Entscheidung über den Besuch der Oberschule oder des Gymnasiums sowie die weiteren schulischen Möglichkeiten, aber auch bei Themen des täglichen Schullebens unterstützt.
- Die Lehrer sowie die Beratungslehrer stehen Ihnen dafür gern zur Verfügung.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen