Datenschutz - Verarbeitung von Daten einschränken
Beschreibung
Sie können von dem Verantwortlichen unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen.
Eine Verarbeitung ist dann nur noch möglich
- mit Ihrer Einwilligung.
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
- aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats.
Hinweis: Im Bereich der polizeilichen, justiziellen oder nachrichtendienstlichen Vearbeitung bestehen Sonderregelungen, die inhaltlich jedoch weitgehend Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung ist möglich:
- wenn Sie die Richtigkeit der zu Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten bestreiten; in diesem Fall dauert die Einschränkung so lange, wie der/die Verantwortliche braucht, um die Richtigkeit Ihrer Daten zu überprüfen
- wenn die Verarbeitung Ihrer Daten rechtswidrig ist; in diesem Fall können Sie die Einschränkung statt der Löschung verlangen
- wenn der/die Verantwortliche Ihre Daten nicht länger benötigt, Sie sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
- wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe der/des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
Hinweis: Die Einschränkung der Verarbeitung lässt die Anbietungspflicht der Ihre Daten tragenden Unterlagen an das zuständige Archiv nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Rechtsbehelf
Beschwerde bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten; Klage gegen den/die Verantwortliche
Verfahrensablauf
- Ist eine der Voraussetzungen gegeben, dann können Sie schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Form bei der handelnden öffentlichen Stelle die Einschränkung beantragen.
- Der/die Verantwortliche muss Sie unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel ein Monat
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen