Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

    Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) anmelden

    Mit der Unternehmensform einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) sollen kleinere und mittlere Unternehmungen aus EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Kooperationen zu betreiben.

    Beschreibung

    Mit der Unternehmensform einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) sollen kleinere und mittlere Unternehmungen aus EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Kooperationen zu betreiben.

    Zweck einer EWIV

    Eine EWIV soll den Zweck haben, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Ihren Sitz muss die EWIV innerhalb der Gemeinschaft haben.

    Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Dieser muss vielmehr zwischen den Mitgliedern aufgeteilt und besteuert werden. Die Tätigkeit der EWIV muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden.

    Bildung einer EWIV

    Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden.

    Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine

    • gewerbliche,
    • kaufmännische,
    • handwerkliche,
    • landwirtschaftliche oder
    • freiberufliche

    Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.

    Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, kann aber nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.

    EWIV-Gründungsvertrag

    Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.

    Hinweis: Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

    Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Leipzig (Amtsgericht Leipzig)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bernhard-Göring-Straße 64

    04275 Leipzig

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Der Zutritt zum Dienstgebäude ist ab Beginn der ersten Verhandlung bis zum Ende der letzten Verhandlung gewährleistet. Bitte kommen Sie spätestens 30 Minuten vor dem Ende der Sprechzeiten. Mittwochs keine Servicezeit, Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen ist jedoch möglich.) Mo 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 (0)341 4940-600

    Telefon Festnetz: +49 (0)341 4940-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldung
    • Gründungsvertrag
    • Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer

    Voraussetzungen

    Bildung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung nach den einschlägigen Vorschriften.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung des EWIV-Gründungsvertrags in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.

    • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Eintragung ins Handelsregister
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en