Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)
Beschreibung
Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug vor der Wahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort
Die nachstehend beschriebene Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug bezieht sich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament (bei Landtagswahlen ist die Eintragung nicht und bei Kommunalwahlen nur bedingt möglich – je nach den Ortsverhältnissen kann das Kommunalwahlrecht mit dem Umzug entfallen).
Bundestags- und Europawahlen
Sie ziehen kurz vor der Wahl nach Sachsen oder ziehen innerhalb von Sachsen um? Wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl noch nicht am neuen Wohnort angemeldet sind, dort aber wählen möchten, können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihres Zuzugsortes eintragen lassen. Da die Daten zum Stichtag aus dem Melderegister übernommen werden, kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes Ihre Angaben nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufnehmen.
Lassen Sie sich nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eintragen, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung für den früheren Wohnort und haben die Möglichkeit, dort zu wählen. Ziehen Sie lediglich innerhalb der Gemeinde oder Stadt um und liegt Ihre neue Wohnung in einem anderen Wahlbezirk, bleiben Sie allerdings in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den Sie am 42. Tag vor der Wahl gemeldet waren.
Ansprechpartner
SG Bürgerbüro (SG Bürgerbüro)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@reichenbach-vogtland.de
Telefon Festnetz: +49 3765 524-3434
erforderliche Unterlagen
Sofern ein Antragsvordruck zur Verfügung steht, verwenden Sie diesen. Ein schriftlich-formloser Antrag sollte mindestens enthalten:
- Die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Absatz 3 Europawahlordnung (EuWO) – Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
- § 16 Abs. 3 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Rechtsbehelf
Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann der Betroffene schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen, § 15 Absatz 8 EuWO, § 16 Absatz 8 BWO. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen, § 21 Absatz 5 EuWO, § 22 Absatz 5 BWO.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post einreichen.
- Wurden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie (sofern von Ihnen mit beantragt) den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt.
Fristen
- Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag: bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich (vor Beginn der Einsichtsfrist).
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Stimmabgabe am früheren Wohnort
Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihrer künftigen Stadt oder Gemeinde beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Sie können am Wahltag dort wählen oder sich einen Wahlschein ausstellen lassen und Ihre Stimme per Briefwahl abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen