Freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, Meldung beim Finanzamt
Beschreibung
Anzeige über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abgabenordnung (AO)
Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzeigen. Das Finanzamt benötigt von Ihnen zudem Angaben zur steuerlichen Erfassung. Der Fragebogen steht online zur Verfügung und ist elektronisch einzureichen. Mit Übermittlung des Fragebogens ist zugleich die Anzeigepflicht erfüllt, sodass eine separate Mitteilung an das Finanzamt nicht zwingend nötig ist.
Unabhängig davon, wo Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, erfolgt die Anmeldung bei dem Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist.
Hinweis: Freiberufliche unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
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- Altenberg
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alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
auf Anforderung:
- Nachweis der beruflichen Tätigkeit und der fachlichen Qualifikation
- Nachweis zur Gründung (Verträge)
Sollten weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihr Finanzamt mit.
Voraussetzungen
Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören im Wesentlichen bestimmte selbstständige Berufstätigkeiten (sogenannte "Katalogberufe“) wie beispielsweise
- Ärzte,
- Rechtsanwälte,
- Heilpraktiker,
- Krankengymnasten,
- Ingenieure,
- Journalisten.
und selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, zum Beispiel die
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Damit es sich um freiberufliche Einkünfte handelt, muss die Tätigkeit in der Rechtsvorschrift des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich aufgeführt oder zumindest den genannten Katalogberufen ähnlich sein. Ähnlichkeit besteht, wenn die Berufsbilder in wesentlichen Punkten übereinstimmen – das heißt, die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit müssen vergleichbar sein. Darüber hinaus müssen Sie über Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähigen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 138 Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung können Sie über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" einreichen (siehe –> Formulare und weitere Angebote | nach Ortsauswahl); daneben stellen kommerzielle Anbieter die entsprechende Möglichkeit bereit.
Möchten Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt zudem noch separat mitteilen, genügt ein formloses Schreiben.
Fristen
Meldefrist: ein Monat nach Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen