Tätigkeit mit Krankheitserregern, Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten möchte, benötigt dazu gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese muss beantragt werden.
Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten für Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte für bestimmte mikrobiologische Untersuchungen sowie für bestimmte Verfahren wie beispielsweise Sterilitätsprüfungen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, arbeitet, braucht ebenfalls keine Erlaubnis.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Abschlusszeugnis des Studiums als beglaubigte Kopie (zum Beispiel Bachelor-/Master-/Diplomurkunde und –zeugnis)
- bei ärztlichen Antragstellern zusätzlich: Approbationsurkunde und Facharztanerkennung
- bei naturwissenschaftlichen Studiengängen zusätzlich: Nachweis mikrobiologischer Studieninhalte
- kurzer beruflicher Lebenslauf und Auflistung der Publikationen
- Angaben zum bisherigen Umfang der Arbeit mit humanpathogenen Krankheitserregern unter Angabe der Risikogruppe
- Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die selbst im Besitz einer Erlaubnis (nach § 19 BSeuchG oder § 44 IfSG) zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist – diese Bestätigung sollte Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten beinhalten, sowie konkret die Krankheitserreger mit Risikogruppe benennen, mit denen umgegangen wurde
- Kopie der Erlaubnis nach § 44 IfSG der beaufsichtigenden Person
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- bei Selbstständigen: Führungszeugnis
- bei Angestellten: Beurteilung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Voraussetzungen
Die Erlaubnis können Personen erhalten, die
- die erforderliche Sachkenntnis besitzen und
- sich in Bezug auf die Tätigkeiten, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird, als zuverlässig erwiesen haben.
Die erforderliche Sachkenntnis wird durch einen Hochschulabschluss der Medizin, Tiermedizin oder Pharmazie beziehungsweise eines anderen naturwissenschaftlichen Studiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern, unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist, erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 45 IfSG – Ausnahmen
- § 46 IfSG – Tätigkeit unter Aufsicht
- § 47 IfSG – Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1 zu § 1 lfd. Nr. 73 Tarifstelle 9 – Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
keine
Kosten
EUR 163,00 bis 403,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen