Baugenehmigung im normalen Verfahren beantragen
Hinweise für Niederfrohna
Beschreibung
Hinweise für Niederfrohna
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im normalen Verfahren nach § 64 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Wenn Sie Neubauten errichten, Veränderungen an Bauten vornehmen oder die Nutzung ändern möchten, benötigen Sie eine Baugenehmigung – es sei denn, Ihr Bauvorhaben ist verfahrensfrei oder von der Genehmigung freigestellt.
Das normale Baugenehmigungsverfahren ist vorgeschrieben für
- Sonderbauten
- Bauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist
Für alle anderen genehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Hierzu beachten Sie bitte die Leistungsbeschreibung unter "Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren beantragen" (siehe –> Weitere Informationen).
Verlängerungsantrag
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahre, auch rückwirkend, verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Die Beantragung ist gebührenpflichtig. Sie können den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung digital oder schriftlich bei Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bauordnungsangelegenheiten (Bauordnungsangelegenheiten)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz (Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz)
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Lieferanschrift
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Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Niederfrohna
Je nach Bauvorhaben:
- Lageplan mit schriftlichem Teil
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Schallschutznachweis
- Erschütterungsschutznachweis
- Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
- Statistischer Erhebungsbogen
- weitere Anlagen nach Bedarf
Die Sie unterstützenden Baufachleute teilen Ihnen mit, welche Unterlagen die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelnen benötigt, damit sie das Bauvorhaben beurteilen und den Antrag bearbeiten kann. Fehlende Unterlagen fordert die Behörde nach.
Voraussetzungen
Hinweise für Niederfrohna
1. Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
- nicht verfahrensfrei ist oder
- nicht genehmigungsfrei gestellt ist.
2. Das Bauvorhaben steht
- im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
- ist ein Sonderbau (zum Beispiel Hochhaus) oder
- ist eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung werden in jedem Einzelfall geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 2 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Definition Sonderbauten
- § 61 SächsBO – Verfahrensfreie Bauvorhaben
- § 62 SächsBO – Genehmigungsfreie Bauvorhaben
- § 63 SächsBO– Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 64 SächsBO – Normales Baugenehmigungsverfahren
- § 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
- § 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
- § 69 Absatz 4 SächsBO – Behandlung des Bauantrags -> Entscheidungsfrist und Verlängerung
- § 73 Absatz 2 SächsBO - Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
- § 1 und 8 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 17 – Baurecht
Rechtsbehelf
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Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
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Ihren Bauantrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde online (–> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) stellen.
Online-Antrag
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein BundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
- Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr BundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in) erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto BundID bzw. über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftlicher Antrag
Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote).
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen; füllen Sie die Formularblätter aus, drucken Sie den Antrag und unterschreiben Sie ihn.
- Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Prüfung
- Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag; fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, erhalten Sie eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
- Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die untere Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird.
Baubeginn anzeigen
Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Fristen
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- Baubeginn: innerhalb von drei Jahren
Hinweis: Die Baugenehmigung erlischt, wenn das Bauvorhaben nach dieser Frist begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.
Bearbeitungsdauer
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- in der Regel drei Monate
Kosten
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Baugenehmigungsgebühr
- EUR 8,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)
Hierbei ist nicht die wirkliche Rohbausumme Ihres Bauwerkes die Grundlage, sondern die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelte Rohbausumme. Hier ein Auszug:
- Wohngebäude: EUR 136,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- Wochenendhäuser: EUR 119,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- geschlossene Kleingaragen: EUR 82,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- offene Kleingaragen, Schuppen: EUR 50,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
Wird auch (oder separat) eine Nutzungsänderung beantragt, werden für deren Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung erhoben:
- EUR 125,00 bis 3.200,00
Weitere Gebühren
Wenn Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung:
- EUR 62,00 bis 3.200,00
Muss die Bauaufsichtsbehörde Nachbarn beteiligen, werden dafür pro Nachbar erhoben:
- EUR 62,00 bis 650,00
Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und Bauüberwachung entstehen.
Ermäßigungen
Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt.
Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfumfang auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen