Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Aufnahme

    Kindertagespflege, Betreuungsplatz anmelden

    Eltern, deren Baby oder Kleinkind betreut werden soll, bieten viele Gemeinden alternativ zum Krippenplatz Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) an. Wenn die Eltern damit einverstanden sind, ist dies auch für ältere Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt möglich.

    Beschreibung

    Eltern, deren Baby oder Kleinkind betreut werden soll, bieten viele Gemeinden alternativ zum Krippenplatz Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) an. Wenn die Eltern damit einverstanden sind, ist dies auch für ältere Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt möglich.

    Die Kindertagespflegeperson benötigt eine Pflegeerlaubnis. Diese Erlaubnis gibt den Eltern Sicherheit, dass die Betreuungsperson und ihr häusliches Umfeld auf die Eignung zur Aufnahme von Tageskindern überprüft wurde und geeignet ist.

    Hinweis: Sie können sich auch eine Betreuungsperson ohne kommunale Vermittlung suchen. Eine Kostenbeteiligung der Kommune erfolgt aber grundsätzlich nur dann, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater die behördliche Pflegeerlaubnis hat und die Kindertagespflegestelle im sogenannten Bedarfsplan enthalten ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Ottendorf-Okrilla (Gemeinde Ottendorf-Okrilla)

    Adresse

    Hausanschrift

    Radeburger Straße 34

    01458 Ottendorf-Okrilla

    Kontakt

    E-Mail: info@ottendorf-okrilla.de

    Fax: +49 35205 54600

    Telefon Festnetz: +49 35205 513 0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Jugendamt (Jugendamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    02625 Bautzen

    Besucheranschrift

    Rathenauplatz 1

    02625 Bautzen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03571 19222

    Telefon Festnetz: 03591 5251 51000

    Telefon Festnetz: 03591 5251 51001

    Fax: 03591 5250 51000

    E-Mail: jug-amt@lra-bautzen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ärztliches Attest und Impfnachweis
    • ggf. Nachweis, dass beide Eltern berufstätig sind, in Ausbildung stehen oder dass anderweitig Hilfebedarf besteht

    Voraussetzungen

    • physische und psychische Gesundheit
    • das Kind sollte wenigstens sechs Monate alt sein (Ausnahme siehe "Frist / Dauer")
    • in manchen Kommunen benötigt man für einen ganztägigen Betreuungsplatz einen Nachweis, dass beide Eltern erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder dass in der Familie ein besonderer Bedarf an Hilfe besteht

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    Vermittlung durch örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
    • Lassen Sie sich von der Gemeinde oder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine Betreuungsperson empfehlen.
    • Stellen Sie sich und Ihr Kind bei der Betreuungsperson vor, überzeugen Sie sich davon, ob die Art der Betreuung Ihren Vorstellungen entspricht.
    • Beim gegenseitigem Einverständnis schließen Sie mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen und regelt unter anderem die tägliche Betreuungszeit.
    • Einzelne Tagesmütter oder -väter nehmen Babys auch schon nach Ablauf der Mutterschutzfrist auf (Kinder im Alter ab acht Wochen), die Anmeldung erfolgt dann auf Absprache.
    • Lassen Sie Ihr Kind vor Betreuungsbeginn ärztlich untersuchen und bitten Sie um ein Attest.
    • Die Betreuungsperson benötigt eine Pflegeerlaubnis.

    Fristen

    • Anmeldung: sechs Monate vor dem gewünschtem Betreuungsbeginn

    Eine kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Platz zur Verfügung steht. Eine Anmeldung vor der Geburt ist nicht möglich.

    Kosten

    • variabel

    Elternbeitrag – die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en