Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen bei Mehrlingsgeburten beantragen
Beschreibung
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillingen. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Sachsen die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben.
Mit der Patenschaft wird zugleich eine Zuwendung in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von EUR 3.000 gewährt. Zweck des Zuschusses ist es, die mit einer Drillingsgeburt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
Hinweis: Die Zuwendung erfolgt zusätzlich zum Elterngeld und zur möglichen Unterstützung für Drillingsgeburten aus Mitteln der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind".
Ansprechpartner
Jugendamt, Sachgebiet Wirtschaftliche Leistungen (Jugendamt, Sachgebiet Wirtschaftliche Leistungen)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: WirtLeistungen@landkreis-zwickau.de
Telefon Festnetz: 0375 4402-23416
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunden der Kinder (in Kopie)
Voraussetzungen
- Mehrlingsgeburt (ab Drillingen)
- Hauptwohnsitz der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) zum Zeitpunkt der Antragstellung in Sachsen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die Patenschaft für Mehrlingsgeburten beantragen Sie mit dem hierfür vorgesehenen Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag schicken Sie zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an das Jugendamt.
- Das Jugendamt leitet Ihren Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen weiter, welcher über Ihren Antrag entscheidet. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Antragstellung: innerhalb eines Jahres ab Geburt der Kinder
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen