Erklärung der Namensänderung nach Tod, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft abgeben
Beschreibung
Den Familiennamen, den Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft trugen (Ehename, Lebenspartnerschaftsname), behalten Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder dem Tod Ihres Partners oder Partnerin.
Wenn Sie den Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen ändern möchten, können Sie
- Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Wahl des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens führten
- dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen Ihren Geburtsnamen oder den Namen voranstellen oder anfügen, den Sie zuvor trugen (höchstens zweigliedrig, wie etwa "Müller-Huber")
- einen Begleitnamen aus der Ehe/Lebenspartnerschaft ablegen.
Beachten Sie, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Wenn Sie wieder heiraten, haben Sie natürlich erneut das Recht, einen anderen Namen anzunehmen.
Die Erklärung der Namensänderung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, Sie können die Erklärung in jedem Standesamt abgeben.
Hinweis: Die Familiennamen der Kinder bleiben von der Änderung unberührt.
Ansprechstelle
- für die Entgegennahme der Erklärung: Standesamt (zum Beispiel das Standesamt an Ihrem Wohnort) oder Notar/Notarin
- für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung
- für die Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister: das Standesamt, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Standesamt (Standesamt)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- zur Vorsprache im Standesamt, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt: rechtskräftiges Scheidungs-/Aufhebungsurteil
- zur Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Registerausdruck
Voraussetzungen
Auflösung der Ehe durch Tod des Ehe-/Lebenspartners, rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) oder Aufhebungsbeschluss des Gerichtes
Rechtsgrundlage(n)
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehenamen
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
- § 42 PStG – Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
- § 46 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht, Ziffer 4
- § 20 Bundesnotarordnung (BNotO)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Suchen Sie ein Standesamt auf und geben Sie dort Ihre Erklärung ab.
- Die Erklärung wird beglaubigt.
- Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen (registerführenden) Standesamt eintrifft.
- Führt das Standesamt, vor dem Sie die Erklärung abgeben, das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister nicht selbst, leitet es die Erklärung an das dafür verantwortliche Standesamt weiter.
- Das Standesamt, das das Register führt, nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung vor (sogenannte Fortschreibung).
- Auf Wunsch erhalten Sie vom verantwortlichen Standesbeamten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Fristen
Kosten
- Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Namensführung: EUR 35,00
- Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00
Hinweise (Besonderheiten)
Notarielle Erklärung
Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Näheres zum Verfahren und zu anfallenden Gebühren erfahren Sie auf Nachfrage im Notariat Ihrer Wahl.
- Notarsuche
Notarkammer Sachsen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen