Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)

    Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie statt der aufwändigeren Legalisation nur diese Form der Beglaubigung. Für öffentliche Urkunden sächsischer Behörden erteilt die Landesdirektion Sachsen die Apostille. 

    Beschreibung

    Erteilung von Apostillen zu Urkunden der Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Landesdirektion Sachsen

    Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie statt der aufwändigeren Legalisation nur diese Form der Beglaubigung. Für öffentliche Urkunden sächsischer Behörden erteilt die Landesdirektion Sachsen die Apostille. 

    Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.

    Sonderabkommen

    Zwischen einer Reihe von Staaten bestehen Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, sodass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden. Dazu zählen Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und die Schweiz.

    Hinweis: Apostillen zu Urkunden der Justizbehörden, der obersten Staatsbehörden sowie der Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen erteilen diese Behörden selbst.

    Ansprechpartner

    Apostillen und Beglaubigungen (Apostillen und Beglaubigungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Käthe-Kollwitz-Straße 17

    02625 Bautzen

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Apostillen.vorbeglaubigungen@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 1229

    Fax: +49 351 825 9201

    Telefon Festnetz: +49 351 825 2227

    Telefon Festnetz: +49 351 825 2228

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Originalurkunde
    • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter / die Vertreterin

    Voraussetzungen

    öffentliche Urkunden, die im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden – das können insbesondere sein:

    • Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Bescheinigung über eine Namensänderung)
    • Bescheinigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen, Landratsämter (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte der Jugendämter)
    • Beglaubigungsvermerke auf Ablichtungen aus Archiven
    • Bescheinigungen der Gesundheits- und Veterinärämter
    • Bescheinigungen der Sächsischen Architektenkammer oder Ärztekammer
    • Bescheinigungen der Finanzämter
    • Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer
    • durch das Landesamt für Schule und Bildung vorbeglaubigte Schulzeugnisse - und urkunden
    • Hochschulzeugnisse und -urkunden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Persönliche Vorsprache (empfohlen)

    • Suchen Sie die ortszuständige Dienstelle auf ("zuständige Stelle") 
    • Legen Sie Ihre Urkunden im Original vor. Sie sollten mit einem Dienstsiegel oder Stempel der ausstellenden Stelle sowie einer Unterschrift versehen sein.
    • Halten Sie ein Personaldokument bereit, damit Sie sich bei Bedarf ausweisen können.

    Postweg

    Ihre Urkunden senden Sie im Original an die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen.

    Hinweis: Teilen Sie stets mit, in welchem Staat die Urkunden vorgelegt werden sollen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bei persönlicher Vorsprache: Beglaubigung in der Regel sofort

    Kosten

    • EUR 15,00 Euro je Urkunde

    Die Gebühr ist bei persönlicher Vorsprache bar zu entrichten. Beantragen Sie die Beglaubigung schriftlich, erhalten Sie die beglaubigten Urkunden mit Rechnung per Nachnahme zurück.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en