Überwachung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen nach EG-Richtilinie 93/15/EWG und von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG
Beschreibung
Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.
Ansprechpartner
Fachbereich 2.5 – Konformitätsbewertung Explosivstoffe, Pyrotechnik (Fachbereich 2.5 – Konformitätsbewertung Explosivstoffe, Pyrotechnik)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloses Antragsschreiben
- Liste der Produkte, die der Qualitätssicherung unterliegen
- Auszüge aus dem Qualitätsmanagementhandbuch
- Herstellungs-Verfahrensanweisungen und weitere Herstellungsdokumente
Voraussetzungen
In der Regel Betrieb eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 für die Produktion. Varianten sind möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Das Verfahren dauert ein bis sechs Monate.
Kosten
Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)
Hinweise (Besonderheiten)
Dadurch, dass es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte nur verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragsteller / Antragstellerin und BAM zu klären.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen