Überwachung und Prüfung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen und von pyrotechnischen Gegenständen

    Überwachung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen nach EG-Richtilinie 93/15/EWG und von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG

    Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.

    Beschreibung

    Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Formloses Antragsschreiben
    • Liste der Produkte, die der Qualitätssicherung unterliegen
    • Auszüge aus dem Qualitätsmanagementhandbuch
    • Herstellungs-Verfahrensanweisungen und weitere Herstellungsdokumente

    Voraussetzungen

    In der Regel Betrieb eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 für die Produktion. Varianten sind möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

          

    Verfahrensablauf

        

    Fristen

    Das Verfahren dauert ein bis sechs Monate.

    Kosten

    Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dadurch, dass es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte nur verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragsteller / Antragstellerin und BAM zu klären.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en