Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister eintragen
Beschreibung
Angehörige Freier Berufe können sich zur Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Sie wird unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
Der Name der Partnerschaft enthält den Namen mindestens einer Partnerin oder eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe. Eine beschränkte Berufshaftung muss im Namen ersichtlich sein (durch den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung). Der Namenszusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" kann im Falle der beschränkten Berufshaftung mit "Part" oder "PartG" abgekürzt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zur Eintragung in das Partnerschaftsregister, diese muss insbesondere enthalten
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jeder Partnerin und jedes Partners
- den Gegenstand der Partnerschaft
- die Vertretungsmacht der Partnerinnen und Partner
Es ist eine Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung beizufügen.
Hinweis: Der Partnerschaftsvertrag muss nicht vorgelegt werden.
Voraussetzungen
- aktive Ausübung des Freien Berufs in der Partnerschaft
- Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein
- Partnerschaftsvertrag
Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss folgende Informationen enthalten:
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners und jeder Partnerin
- den Gegenstand der Partnerschaft
Ab dem 01.08.2022 muss auch für die einfache Partnerschaftsgesellschaft eine berufliche Haftpflichtversicherung in eigenem Namen mit der Mindestdeckungssumme von EUR 500.000 abgeschlossen werden!
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung (PartG mbB)
Nachweis einer beruflichen Haftpflichtversicherung der Vertragspartner mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von
- für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte in PartG mbB,
- in denen mehr als zehn Berufsträger tätig sind: EUR 2,5 Millionen
- in denen zehn oder weniger als zehn Berufsträger tätig sind: EUR 1 Million
- für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer: EUR 1 Million
Ab dem 10.08.2022 müssen sich rechtsanwaltliche PartG mbB bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer zulassen lassen. Bereits bestehende PartG mbB haben bis zum 01.11.2022 Zeit, die Zulassung einzuholen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG)
- § 8 Abs. 4 PartGG – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
- §§ 59f, 59o Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – Zulassungserfordernis bei der RAK, Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
- § 52n Patentanwaltsordnung (PAO) – Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
- § 55f Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Berufshaftpflichtversicherung
- § 52 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Mindestversicherungssumme
- § 54 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WiPrO) – Berufshaftpflichtversicherung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Beschwerde (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Alle Partnerinnen und Partner müssen gemeinsam einen Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsregister stellen. Die Anmeldung erfolgt über ein Notariat elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form.
Tipp: Ihre Notarin oder Ihr Notar hilft Ihnen auch bei der Formulierung des Eintragungsantrags und reicht ihn beim zuständigen Amtsgericht für Sie ein.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen