Erbschein einziehen
Beschreibung
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe* des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Zwickau (Amtsgericht Zwickau)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Innerhalb dieser Sprechzeiten können über die zentrale Einwahl +49 375 5092 0 Termine vereinbart und durchgeführt werden. Anberaumte Verhandlungstermine werden von diesen Sprechzeiten nicht berührt.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Allgemeine Rechtsantragsstelle Gerichtsgebäude Pölbitzer Straße 9 - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Rechtsantragstelle Nachlass, Gerichtsgebäude Humboldtstraße 1 - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Zahlstelle - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo geschlossen Di geschlossen Mi 10:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Do geschlossen Fr geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Das Nachlassgericht stellt die Unrichtigkeit des Erbscheins fest (Beispiel: fehlerhafte Angaben zu den Erben oder den Erbteilen).
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 2361 und 2362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins; Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Einziehung und Kraftloserklärung von Erbscheinen
- § 435 FamFG – Öffentliche Bekanntmachung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis, Nummer 12215
Rechtsbehelf
Gegen die Einziehung des Erbscheins kann der Betroffene ggf. gemäß §58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einreichen.
Verfahrensablauf
- Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen an.
- Werden Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt, können Sie die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht auch anregen und von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, erklärt das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss über die Kraftloserklärung wird öffentlich bekannt gemacht. Dies geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anstelle des Aushangs kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
Fristen
Mit dem Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
Kosten
Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert), höchstens EUR 400,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen