Energieberatung Durchführung

    Energiesparberatung

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert umfassende energetische Beratungen für Wohngebäude vor Ort. Als Eigentümer von bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen erfahren Sie anhand einer solchen von einem unabhängigen Energieberater durchgeführten Prüfung, was und wie Sie sanieren können, damit beispielsweise Ihre Heizkosten sinken, und welche staatlichen Förderprogramme Sie dafür in Anspruch nehmen können. Eine solche Beratung bietet sich insbesondere an, wenn Sie ohnehin einen Gebäudeenergieausweis erstellen lassen wollen.

    Beschreibung

    Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung)

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert umfassende energetische Beratungen für Wohngebäude vor Ort. Als Eigentümer von bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen erfahren Sie anhand einer solchen von einem unabhängigen Energieberater durchgeführten Prüfung, was und wie Sie sanieren können, damit beispielsweise Ihre Heizkosten sinken, und welche staatlichen Förderprogramme Sie dafür in Anspruch nehmen können. Eine solche Beratung bietet sich insbesondere an, wenn Sie ohnehin einen Gebäudeenergieausweis erstellen lassen wollen.

    Eine förderfähige Vor-Ort-Beratung inklusive Erstellung eines energetischen Sanierungskonzeptes umfasst folgende Themen:

    • baulicher Wärmeschutz
    • Wärmeerzeugung und -verteilung zu Heizzwecken und zur Warmwasserbereitung
    • Nutzung erneuerbarer Energien

    Sie haben die Wahl zwischen zwei Ausrichtungen des Sanierungskonzeptes:

    • Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum KfW-Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder
    • umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan).

    Neben bautechnischen, bauphysikalischen und anlagentechnischen Aspekten müssen die Vorschläge vor allem auch die Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmaßnahmen berücksichtigen.

    Konditionen

    Form der Zuwendung

    • nicht rückzahlbarer Zuschuss

    Höhe der Zuwendung

    • bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten:
    • Ein- und Zweifamilienhäuser: maximal EUR 1300,00
    • Wohnhäuser mit mindestens 3 Wohneinheiten: maximal EUR 1700,00
    • Wohnungseigentümergemeinschaften: zusätzlicher, einmaliger Zuschuss von bis zu EUR 500,00 (Bedingung: Energieberatungsbericht wird in Wohnungseigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen erläutert)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Raschau-Markersbach (Gemeinde Raschau-Markersbach)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1106

    08350 Raschau

    Hausanschrift

    Hauptstraße 71

    08352 Raschau-Markersbach

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@raschau-markersbach.de

    Fax: 03774 8401-99

    Telefon Festnetz: 03774 8401-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 29 - 35

    65760 Eschborn

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die nötigen Schritte werden in Online-Verfahren abgewickelt. Nötige Unterlagen können hierin als Anlagen (online) beigefügt werden.

    Voraussetzungen

    Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Außerdem steht sie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

    Wohngebäude
    • Gebäude im Bundesgebiet
    • Beantragung der Baugenehmigung oder Erstattung der Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 10 Jahre zurückliegen
    • keine Veränderung der Gebäudehülle durch Anbau oder Aufstockung aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 Prozent
    • ursprüngliche Planung und Errichtung als Wohngebäude oder derzeitige Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken
    • Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens 4 Jahren liegen. Bei einem Eigentumswechsel kann die Vor-Ort-Beratung jedoch auch früher in Anspruch genommen werden.

    Auch wenn ein Wohngebäude die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Vor-Ort-Beratung unter Umständen ausgeschlossen, nämlich wenn,

    • es im Eigentum eines rechtlich selbständigen Unternehmens steht, welches eine bestimmte Größe überschreitet,
    • die öffentliche Hand an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtlich beteiligt ist oder
    • der/die Berater/in oder bestimmte ihm/ihr nahestehende Personen Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzen.
    Energiesparberatung vor Ort
    • Eine Beratung in Anspruch nehmen können Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes:
      • natürliche Personen
      • rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs
      • juristische Personen und sonstige Einrichtungen (wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen)
      • Mieter und Pächter benötigen die Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, Wohnungseigentümer das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft. In jedem Fall muss sich die Beratung auf das gesamte Gebäude beziehen.
    • Die Beratung erfolgt durch Energieberater/innen , die im Rahmen dieses Programms antragsberechtigt sind. Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, in dem die Pflichten des Beraters möglichst genau beschrieben und das Honorar festgelegt wird.
    • Qualifizierte und unabhängige Berater für Vor-Ort-Beratungen, die Förderanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen können, finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes im Bereich Wohngebäude.
    • Eine Beratung kann nicht als Vor-Ort-Beratung nach dieser Richtlinie gefördert werden (auch nicht teilweise), wenn sie bereits ganz oder in Teilen aus öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes finanziert wird. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (zum Beispiel der Kommunen oder Länder) dürfen die Fördermittel 90 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
    Status als antragsberechtigte Energieberater
    • Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) ist für die Zulassung von Energieberater/innen zuständig.
    • Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.

    Die Antragsberechtigung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen eines internetgestützten Anerkennungsverfahrens geprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Förderung werden vollständig über die anerkannten Energieberaterinnen und Energieberater abgewickelt.

    Antragstellung
    • Das Förderverfahren beginnt, indem eine antragsberechtigte Beraterin oder ein antragsberechtigter Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beantragt.
    • Vor Eingang des Antrags darf die Beraterin oder der Berater nicht mit der Beratung beginnen, anderenfalls ist eine Förderung ausgeschlossen.
    • Zuvor dürfen lediglich die für den Ist-Zustand des Wohngebäudes relevanten Daten vor Ort aufgenommen werden. Anträge gelten als eingegangen, sobald der online übermittelte Datensatz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt.

    Wichtig: Eine Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür eingerichtete Online-Portal möglich. In Papierform gestellte Anträge sind unzulässig.

    • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewilligt die Förderung durch Erteilung eines sogenannten Zuwendungsbescheides, den es elektronisch an den/die Berater/in versendet.
    • Mit einer E-Mail wird darüber informiert, dass über das Online-Portal ein Zuwendungsbescheid im PDF-Format zum Download bereitsteht.
    Beratung, Verwendungsnachweis

    Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides hat die Beraterin oder der Berater sechs Monate Zeit, die Vor-Ort-Beratung durchzuführen (Bewilligungszeitraum). In diesem Zeitraum muss der Beratungsbericht erstellt, ausgehändigt und in einem abschließenden Beratungsgespräch erläutert werden. Den Zuschuss muss die Beraterin oder der Berater mit den Beratungskosten verrechnen, wodurch sich der Rechnungsbetrag für die Kundin oder den Kunden entsprechend verbilligt.

    Ferner müssen bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums sämtliche Unterlagen zum Verwendungsnachweis im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen:

    • Beratungsbericht
    • Verwendungsnachweiserklärung
    • Kopie der Rechnung

    Die Übersendung der Verwendungsnachweise wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt (Beratungsberichte und Rechnungen können als PDF-Datei eingereicht werden).

    Hinweis: Die Nichteinhaltung der genannten Sechsmonatsfrist führt dazu, dass der Zuschuss nicht ausgezahlt werden kann. Die Frist kann nicht verlängert werden.

    Fristen

     

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en