Fahrerlaubnis, erstmalige Erteilung beantragen
Beschreibung
Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden in bestimmten Klassen erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreischa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Onlineantrag
- aktivierte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die selbstgewählte PIN,
- NFC-fähiges Smartphone mit installierter Ausweis-App (www.ausweisapp.bund.de) oder ein entsprechendes Kartenlesegerät (Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie auf www.personalausweisportal.de)
- biometrisches Lichtbild, nicht älter als sechs Monate: Bilddatei oder Smartphone zur Aufnahme eines Lichtbildes während des Antragsprozesses:
- möglichst vor einer einfarbigen Wand
- der Mund muss geschlossen sein
- Name und Adresse Ihrer Fahrschule,
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre),
- Erste-Hilfe-Bescheinigung
Schriftlicher Antrag
- Antragsformular,
- Kopie des Ausweisdokumentes,
- Sehtestbescheinigung (in Kopie ausreichend),
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (in Kopie ausreichend),
- Nachweis über die Zahlung der Gebühr (Kopie des Kontoauszugs oder Online-Banking-Vorgangs).
Auf dem Zahlungsnachweis müssen Kontoinhaber/-in, der gezahlte Betrag und der Verwendungszweck ersichtlich sein.
Zusätzlich sind erforderlich:
- ab Klasse C1:
- augenärztliches Gutachten (im Original und nicht älter als zwei Jahre),
- Bescheinigungen über allgemeinärztliche Untersuchung (im Original und nicht älter als ein Jahr),
- für die Klassen D, D1, DE, D1E:
- behördliches Führungszeugnis, Belegart "O"
- augenärztliches Gutachten (im Original und nicht älter als zwei Jahre),
- Bescheinigungen über allgemeinärztliche Untersuchung (im Original und nicht älter als ein Jahr),
- Nachweis der besonderen Anforderungen (betriebs-, arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten), im Original und nicht älter als ein Jahr.
- für die Eintragung Schlüsselzahl 96 (§ 6a Absatz 3, 4 FeV): Nachweis nach Anlage 7a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- für die Eintragung Schlüsselzahl 197 (§ 5a FahrschAusbO): Nachweis nach Anlage 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO),
- für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (§ 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz [BKrFQG]):bestandene IHK-Prüfung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation.
Ausführliche Informationen zu den einzureichenden Unterlagen haben wir Ihnen in unserem Informationsblatt Ersterteilung Fahrerlaubnis (Größe 182 KB) zusammengestellt.
Sollten Sie zusätzlich einen Antrag auf Fahrgastbeförderung stellen, informieren Sie sich bitte auf unserer Seite Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung (P-Schein).
Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.
Voraussetzungen
Allgemeine Antragsvoraussetzungen
- ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
- erforderliches Mindestalter erreicht:
- 15 Jahre für die Klassen AM,
- 16 Jahre für die Klassen A1, T und L,
- 17 Jahre für die Klassen B, BE,
- 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE, C1, C1E, C, CE, D 1, D1E, D, DE,
- 20 Jahre für die Klassen A, D, DE,
- 21 Jahre für die Klassen A, C, CE, D1, D1E, D, DE,
- 23 Jahre für die Klassen D, DE,
- 24 Jahre für die Klassen A, D, DE,
- die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die beantragte Fahrerlaubnisklasse liegen vor.
Hinweis: der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters gestellt werden.
Weitere Antragsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis für die unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen weichen stark voneinander ab. Informieren Sie sich anhand der Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen und den Informationen über die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und deren Geltungsdauer auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (siehe –> Weitere Informationen).
Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber*
- den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
- das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
- Erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt und
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt).
Ausnahmen
- Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
- Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Dies gilt auch für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 und für die Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A, wenn Sie die zu erweiternde Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erweiterung schon mindestens zwei Jahre besitzen.
Hinweis: Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 10 FeV – Mindestalter
- § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126/1 bzw 126/2, 145, 201, 202.1)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Onlineantrag
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (siehe –> Zuständige Stelle). Es empfiehlt sich, persönlich zu erscheinen.
- Das persönliche Erscheinen wird in der Regel verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss.
- Nach Antragseingang hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen.
Tipp: Die Eignungsüberprüfung dauert eine gewisse Zeit, Sie sollten den Antrag deshalb bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung stellen.
Muss der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle (DEKRA) mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Fristen
keine
Kosten
- bei Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe: EUR 44,70
- bei Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit (Klassen L, T): EUR 43,90
Hinweise (Besonderheiten)
Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen
- Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen wurden nur noch bis zum Ablauf des 21.10.2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T akzeptiert. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet weiter (vgl. § 76 Nr. 11 Buchst. b FeV).
- Sehtestbescheinigung:
Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker. - Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen. - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden. - Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen