Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Ersatzpapiere -Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen

    Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) oder Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.

    Beschreibung

    Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) oder Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.

    Findet sich eine verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung nach Ausstellung des Ersatzes wieder, müssen Sie diese bei der Zulassungsbehörde abgeben.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Kfz-Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Frauensteiner Straße 43

    09599 Freiberg

    Besucheranschrift

    Straße des Friedens 9a

    04720 Döbeln

    Besucheranschrift

    Am Rotvorwerk 3

    09599 Freiberg

    Besucheranschrift

    Am Landratsamt 3

    09648 Mittweida

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • Verlusterklärung beziehungsweise Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
      • ggf.: die vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des Fahrzeughalters
    • Nachweis der Hauptuntersuchung (bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein)

    Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

    Voraussetzungen

    • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige bei der Polizei
    • bei Verlust: Verlustanzeige bei der Zulassungsbehörde
      (Je nach Aktenlage wird eine Versicherung an Eides statt verlangt.)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

          

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) müssen Sie bei der zuständigen, das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde stellen.

    Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Eine eventuell erforderliche eidesstattliche Versicherung vor der Zulassungsbehörde kann allerdings nur durch denjenigen abgegeben werden, bei dem der Verlust eingetreten ist.

     

    • Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen.
    • Bei Verlust eines Dokuments ist üblicherweise eine persönliche Vorsprache des letzten Inhabers* des Dokuments erforderlich, da die Zulassungsbehörde in der Regel eine Versicherung an Eides statt verlangen wird (gegen Gebühr).
    • Alternativ kann die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben werden. In diesem Fall kann die Antragstellung bei der Zulassungsbehörde durch einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht erfolgen.
      • Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.
    • Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Frist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben. 

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Fristen

    keine

    Kosten

    • je nach Verwaltungsaufwand ab: EUR 11,14
    • gegebenenfalls Versicherung an Eides statt: EUR 30,70

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en