Kraftfahrzeug Abmeldung zur AußerbetriebsetzungOnline erledigen

    Fahrzeug außer Betrieb setzen (Kfz-Abmeldung)

    Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

    Beschreibung

    Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

    Tipp: Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auch online abmelden.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Fahrzeugdokumente

    je nach Vorgangsart:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
    • Gegebenfalls: Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
    • Amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschilder)
    • Verwertungsnachweis (erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle) oder Erklärung, ob das Fahrzeug im Ausland entsorgt oder – zum Beispiel als Oldtimer – weiterbenutzt wird

    Voraussetzungen

    vollständige Unterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

          

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Fahrzeug nicht online außer Betrieb setzen lassen?
    • Sprechen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vor, um die Außerbetriebsetzung zu beantragen; vereinbaren Sie vorab einen Termin.
    • Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) beauftragen.
    Weiterer Ablauf (bei persönlicher Beantragung)
    • Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
    • Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
    • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70

    Hinweise (Besonderheiten)

    Achtung! Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs kann mit Bußgeld geahndet werden. Es ist nicht erlaubt, außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Flächen abzustellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en