Markscheiderin / Markscheider, Änderung der Anschrift der Diensträume anzeigen
Beschreibung
Aufzeichnungen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Adressänderungen ihrer Arbeitsräume müssen Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz der Bergbehörde anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1364
09583 Freiberg
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 372 0
Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177
Fax: +49 3731 372 1009
E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 14 Nummer 1b Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) – Anzeigen, Aufzeichnungen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Anzeige können Sie formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.
Fristen
Sie müssen die Änderung der Anschrift der Diensträume unverzüglich anzeigen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen