Internationalen Führerschein beantragen
Beschreibung
Der Internationale Führerschein wird innerhalb der Europäischen Union (EU) und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) nicht benötigt. Zum Führen eines Mietwagens im Ausland kann es jedoch hilfreich sein, wenn Sie einen Internationalen Führerschein vorweisen können. In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern, wird zusätzlich zum nationalen ein Internationaler Führerschein benötigt.
Die Fahrerlaubnisbehörden sind verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister mitzuteilen. Zur Speicherung ist eine Führerscheinnummer, wie sie bei der Erteilung eines Kartenführerscheins vergeben wird, erforderlich. Wenn Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, bedeutet dies, dass Sie vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheins ihren bisherigen Führerschein auf den Kartenführerschein umstellen lassen müssen.
Der Internationale Führerschein wird längstens für ein Jahr (Führerscheine nach Anlage 8 c zur Fahrerlaubnis-Verordnung) beziehungsweise drei Jahre (Führerscheine nach Anlage 8 d zur Fahrerlaubnis-Verordnung), jedoch nicht länger als die Dauer des nationalen Führerscheins, ausgestellt. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
36300 Sachgebiet Fahrerlaubnisbehörde (36300 Sachgebiet Fahrerlaubnisbehörde)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- nationaler Führerschein im Scheckkartenformat
- gegebenenfalls: Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
- Die sogenannte "Karteikartenabschrift" ist nur dann erforderlich, wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht im Zuständigkeitsbereich der aktuell zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde und wenn er keine Angaben enthält, wann Ihnen welche Fahrerlaubnis erteilt worden ist.
- biometrisches Foto
Achtung! Wenn Sie noch keinen Führerschein im Scheckkartenformat besitzen, müssen Sie Ihren alten Führerschein vorher in einen solchen umtauschen lassen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller oder die Antragstellerin müssen
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- eine nach § 6 Abs. 1 FeV für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit einem (normalen) Führerschein nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder
- eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 FeV nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 25a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
- § 25b FeV – Ausstellung des Internationalen Führerscheins
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 126.2, 207 und gegebenenfalls 202.5
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die Beantragung und Abholung des Internationalen Führerscheins muss nicht persönlich, sondern kann auch durch eine dritte Person (mit Vollmacht) erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass ein EU-Kartenführerschein bereits vorliegt.
- Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen kann der Internationale Führerschein sofort ausgestellt werden.
Fristen
keine
Kosten
- je nach Verwaltungsaufwand: von EUR 12,20 bis EUR 16,30
- falls Sie noch keinen Kartenführerschein besitzen: zusätzlich EUR 25,30
Gültigkeitsgebiet
Sachsen