Führerschein Ausstellung Umstellung einer Erlaubnis alten Rechts

    Führerschein, alte Dokumente gegen einen EU-Führerschein umtauschen

    Bis zum 19.01.2033 sind alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen, der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers (bei Ausstellung bis 31.12.1998) beziehungsweise Ausstellungsjahr des Führerscheines (bei Ausstellung ab 01.01.1999). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

    Beschreibung

    Bis zum 19.01.2033 sind alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen, der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers (bei Ausstellung bis 31.12.1998) beziehungsweise Ausstellungsjahr des Führerscheines (bei Ausstellung ab 01.01.1999). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

    Hinweis:

    Eine tabellarische Übersicht über die Umtausch-Staffelung finden Sie in der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.

    Unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, gelten EU-Kartenführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, einschließlich der aufgrund des Umtausches neu auszustellenden Führerscheine, nicht mehr unbegrenzt. Sie werden nur noch auf 15 Jahre befristet ausgestellt und müssen danach erneuert werden. Die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine stellt sicher, dass Personendaten und Lichtbild aktuell sind und die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit des Dokuments eingehalten werden.

    Bei der regelmäßigen Aktualisierung des Führerscheines handelt sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

    Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten Umtauschfrist an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Nach Ablauf der Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten für unterschiedliche Fahrerlaubnisse erhalten Sie unter dem Punkt "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten).

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
    • biometrisches Foto
    • alter Führerschein
    • Beim Umtausch wegen der Verlängerung einer Lkw-Fahrberechtigung der alten Klassen 2 und 3 zusätzlich:
      • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, weil Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf einer besonderen Vorlage leisten müssen.
    • Ist der Führerschein fertig, holen Sie ihn sich bei der Behörde ab. Hierbei können Sie sich aber auch vertreten lassen, indem Sie eine Vollmacht ausstellen.
    Tipps:
    • Es ist eine Expressbestellung möglich, durch die sich die Wartezeit auf den neuen Führerschein reduziert.
    • Einige Fahrerlaubnisbehörden bieten auch einen Direktversand durch die Bundesdruckerei in Berlin an Ihre Wohnadresse an.

    Fristen

    • unterschiedlich, geregelt gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.

    Kosten

    • Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins: EUR 25,30
    • bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes: zusätzlich EUR 10,20 bis EUR 30,70
    • zusätzliche Auslagen für die Expressbestellung: unterschiedlich, bitte bei der Antragstellung erfragen
    • zusätzliche Auslagen bei direktem Versand an Ihre Wohnadresse: unterschiedlich, bitte bei der Antragstellung erfragen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen
    Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:
    • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klasse B) erhalten bei der Umstellung ohne weiteres die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, AM, L und T.
    • Wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben, bekommt deren Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1.
    • Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E werden unbefristet zugeteilt.
    • Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden. Bei einer Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist zu beachten, dass mit einer solchen Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres bestimmte Fahrzeugkombinationen geführt werden dürfen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören.
      • Zu diesen Fahrzeugkombinationen zählen Züge mit maximal drei Achsen, bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse (hierunter fallen auch Tandemachsen bis Achsabstand von einem Meter), wobei die maximale Gesamtmasse des Zuges auf 18.500 kg begrenzt ist.
      • Die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse CE mit der Beschränkung auf die bisher in die Klasse 3 fallenden Züge wird beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 nur auf besonderen Antrag zugeteilt.
      • Diese wird dann bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.
      • Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
    • Wird die alte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, so darf ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombination mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten dieselben Bedingungen wie für die Verlängerung.
    Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:
    • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klassen C und E) erhalten im Falle des Umtausches die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L, T.
    • Wurde der alte Führerschein vor dem 01.04.1980 ausgestellt, wird zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt.
    • Bei einem Umtausch des alten Führerscheins wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
    • Sofern die bisherige Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt wird, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten dieselben Bedingungen wie für die Verlängerung.
    Landwirte
    • Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, kann bei der Umstellung der bisherigen Klasse 3 auf Antrag die Klasse T erteilt werden.
    • Bei Inhabern der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird die Klasse T mit der Umstellung automatisch unbefristet erteilt.
    Motorradfahrer

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a müssen die Fahrerlaubnis umstellen lassen, wenn sie leistungsunbeschränkte Krafträder führen möchten.

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bereits im Besitz eines neuen EU-Kartenführerscheins ist.

    Internationaler Führerschein

    Der Internationale Führerschein wird ebenfalls nur dann ausgestellt, wenn bereits ein neuer EU-Kartenführerschein vorhanden ist.

    Fahrerkarten für digitale Kontrollgeräte bei Lkws und Bussen

    Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu hergestellten Lkws (ab 3,5 Tonnen) und Busse (mit mehr als neun Sitzplätzen) mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Diese erfassen die Lenk- und Ruhezeiten digital und lösen den bisherigen Fahrtenschreiber nach und nach ab. Die Bedienung dieser Kontrollgeräte erfolgt mit einer speziellen Chipkarte für die Fahrerin oder den Fahrer. Um diese Chipkarte zu beantragen, muss die Fahrerin oder der Fahrer einen EU-Kartenführerschein besitzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en