Markscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigen
Beschreibung
Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz die markscheiderischen Arbeiten nieder, müssen sie dies der Bergbehörde anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1364
09583 Freiberg
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 372 0
Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177
Fax: +49 3731 372 1009
E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Legen Sie bitte gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien
Hinweis: Es genügt, wenn die oder der Übernehmende das Protokoll beim Sächsischen Oberbergamt einreicht.
Voraussetzungen
Sie wollen Ihre markscheiderische Tätigkeit niederlegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG)
- § 14 Nummer 1a Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) – Anzeigen, Aufzeichnungen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Anzeige bringen Sie bitte unter Angabe des jeweiligen Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle ein.
Fristen
Sie müssen die Anzeige unverzüglich vornehmen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen