• Gelenau/Erzgeb. (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Markscheider

Markscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigen

Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz die markscheiderischen Arbeiten nieder, müssen sie dies der Bergbehörde anzeigen.

Beschreibung

Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz die markscheiderischen Arbeiten nieder, müssen sie dies der Bergbehörde anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

Adresse

Hausanschrift

Kirchgasse 11

09599 Freiberg

Postfachadresse

Postfach 1364

09583 Freiberg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 16:00 Uhr Do 07:00 - 16:00 Uhr Fr 07:00 - 14:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung)

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

Fax: +49 3731 372 1009

E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Legen Sie bitte gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien

Hinweis: Es genügt, wenn die oder der Übernehmende das Protokoll beim Sächsischen Oberbergamt einreicht.

Voraussetzungen

Sie wollen Ihre markscheiderische Tätigkeit niederlegen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

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Verfahrensablauf

Die Anzeige bringen Sie bitte unter Angabe des jeweiligen Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle ein.

Fristen

Sie müssen die Anzeige unverzüglich vornehmen.

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 06.03.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

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Sprache: en