Vereinsregister, Unterlagen zur Eintragung einreichen
Beschreibung
Einreichung von Unterlagen zur Vereinsregister-Eintragung beim Registergericht
Unterlagen zu Eintragungen in das Vereinsregister nimmt das Registergericht entgegen, welches für den Ort des Vereinssitzes zuständig ist. Die Führung des Vereinsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert. Die Erklärung zur Anmeldung der Registereintragung muss notariell beglaubigt werden. In der Wahl Ihres Notars beziehungsweise Ihrer Notarin sind Sie frei.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Anmeldeerklärung
- Abschrift der Vereinssatzung
- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist deshalb empfehlenswert, sowohl den Entwurf der Satzung als auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Vereinsregister abzustimmen.
Voraussetzungen
- Die notariell beglaubigten Erklärungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zur Anmeldung der Registereintragung liegen vor.
Rechtsgrundlage(n)
- § 55a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elektronisches Vereinsregister
- § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung
- § 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- Vereinsregisterverordnung (VRV)
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Soweit beauftragt, reicht das Notariat, das auch die Anmeldeerklärungen beglaubigt, alle Unterlagen zur Vereinsregister-Eintragung beim zuständigen Registergericht ein.
- Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen nach wie vor auch in Papierform selbst beim Registergericht einreichen.
- Über die erfolgte Eintragung werden Sie informiert.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Verein, etwa zum Sitz oder zu den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Registereintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise wie die Anmeldung.
Fristen
keine
Kosten
Die Kosten für eine Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister variieren je nach Einzelfall:
- Gebühr für die Eintragung in das Vereinsregister und Bekanntmachungskosten
- gegebenenfalls Kosten für das Verfassen der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung
- weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist
Gültigkeitsgebiet
Sachsen