Testamentsablieferung
Beschreibung
Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.
Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.
Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Zwickau (Amtsgericht Zwickau)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Innerhalb dieser Sprechzeiten können über die zentrale Einwahl +49 375 5092 0 Termine vereinbart und durchgeführt werden. Anberaumte Verhandlungstermine werden von diesen Sprechzeiten nicht berührt.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Allgemeine Rechtsantragsstelle Gerichtsgebäude Pölbitzer Straße 9 - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Rechtsantragstelle Nachlass, Gerichtsgebäude Humboldtstraße 1 - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Zahlstelle - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo geschlossen Di geschlossen Mi 10:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Do geschlossen Fr geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)
Voraussetzungen
- Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) hinterlassen.
- Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ablieferungspflicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags verwenden Sie das hierfür vorgeschriebene Formular. Dieses können Sie persönlich beim Gericht abgeben oder mit der Post schicken.
Fristen
Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen