Gesundheitsbescheinigung für Tiere beantragen (Heimtiere)
Beschreibung
Innerhalb der Europäischen Union und bei der Einfuhr aus Drittländern unterscheidet man nach dem Zweck der Verbringung / der Einfuhr von Heimtieren.
Reisen mit Haustieren
Die Einfuhr beziehungsweise das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in einer speziellen Verordnung geregelt. Sie setzt die Begleitung des Heimtieres durch seinen Besitzer voraus. In der Regel handelt es sich dabei um Urlaubsreisende (Reiseverkehrsregelung).
Grenzüberschreitender Handel mit Heimtieren
Werden Heimtiere zum Zwecke des Handels eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht, gelten grundsätzlich die Regeln der dafür erlassenen Richtlinie (RL 92/65).
Für die Ausfuhr gelten gesonderte Regelungen, die sich auf die Anforderungen des jeweiligen Drittlandes beziehen.
Die Bestimmungen, die für Ihr individuelles Anliegen gelten, erfragen Sie deswegen bitte über den Einheitlichen Ansprechpartner (für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
35100 Sachgebiet Tierseuchenbekämpfung/Tierschutz (35100 Sachgebiet Tierseuchenbekämpfung/Tierschutz)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag benötigen Sie
- einen von Ihnen schriftlich formulierten Antrag auf die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung sowie
- den Vordruck einer Gesundheitsbescheinigung für Länder, für die keine abgestimmten Bescheinigungen vorliegen.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 92/65/EWG (EU-Tierseuchenrichtlinie)
- Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 (EU-Heimtierverordnung)
- Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum Einheitlichen Ansprechpartner (nur bei gewerblichen Anfragen) oder zum zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt auf.
- Machen Sie detaillierte Angaben zum geplanten Transport (Zieland, Zielort, Zweck etc.).
- Die Behörde recherchiert die gesundheitlichen Voraussetzungen des Ziellandes und prüft Ihre eingereichten Unterlagen.
- Erst danach erfolgt die Untersuchung des Tieres.
- Erfüllt Ihr Tier die geforderten Voraussetzungen, wird Ihnen die Gesundheitsbescheinigung ausgestellt.
Fristen
keine
Kosten
- EUR 25,00 bis EUR 140,00
Hinweis: Die Kosten steigen, wenn Sie Ihr Tier vor Ort untersuchen lassen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen