Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft beantragen

    Sind Mütter oder schwangere Frauen nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenem Einkommen und Vermögen zu sichern, haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld – beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe.

    Beschreibung

    Sind Mütter oder schwangere Frauen nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenem Einkommen und Vermögen zu sichern, haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld – beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe.

    Falls Sie nicht krankenversichert sind, stellen Sie zunächst einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld nach SGB II. Sollten Sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach diesem Gesetz leistungsberechtigt sein, so werden Sie automatisch krankenversichert.

    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld

    Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld erhalten Personen, die

    • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze – je nach Einzelfall 65 Jahre und älter – noch nicht erreicht haben,
    • erwerbsfähig sind (das heißt, nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),
    • hilfebedürftig sind und
    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Auch Schwangere und Mütter, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen, sind nach diesem Gesetz grundsätzlich erwerbsfähig, ihnen kann jedoch für diesen Zeitraum keine Arbeit zugemutet werden.

    Sozialhilfeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Sollten Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld haben, so können Sie während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten. Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung –

    • ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
    • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
    • Pflege in einer stationären Einrichtung und
    • häusliche Pflegeleistungen.

    Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von Ihrer Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Landkreis Leipzig (Landratsamt Landkreis Leipzig)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergstraße 4

    04552 Borna

    Kontakt

    E-Mail: info@lk-l.de

    Fax: +49 3433 241-1111

    Telefon Festnetz: +49 3433 241-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Mutterpass
    • Nachweise über Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
      • zum Beispiel Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Elterngeld
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen
      • zum Beispiel Sparguthaben oder Lebensversicherungen
    • Nachweise über Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
      • zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

    Voraussetzungen

    • Bedürftigkeit (es gelten bestimmte Einkommensgrenzen beziehungsweise Vermögensfreigrenzen)
    • keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel gegen den Vater des Kindes)

    Hinweis: Bei Schwangerschaft und Betreuung des eigenen Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres werden (auch bei Minderjährigkeit der Mutter) Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt, auch wenn die Mutter bei ihren Eltern lebt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf "Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld" beziehungsweise "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft".
    • Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes / Hilfe zum Lebensunterhalt

    Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht und auch kein verwertbares Vermögen einzusetzen ist, kann Ihnen neben der besonderen Leistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" auch eine Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII zustehen.

    Voraussetzungen

    Die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII sind im Wesentlichen gleich:

    • Für die Ermittlung des Bedarfes ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen (zum Beispiel Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt).
    • Elterngeld wird angerechnet (Sonderregelung für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren).
    • Landeserziehungsgeld wird nicht angerechnet.
    • Bestimmte Vermögenswerte, zum Beispiel Barbeträge in gesetzlich vorgesehener Höhe oder ein angemessenes Kraftfahrzeug gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.
    • Wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen, bleibt auch eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen der Eltern unberücksichtigt.

    Soweit das anrechenbare Einkommen geringer ist als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz im Rahmen von Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld (SGB II) – beziehungsweise von Sozialhilfe (SGB XII) übernommen.

    Laufender Bedarf

    Der laufende Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

    • Regelbedarf für Sie und alle Familienangehörigen, die mit Ihnen zusammenleben. Von diesem Betrag müssen die Ausgaben für den täglichen Bedarf bestritten werden, zum Beispiel Nahrung, Körperpflege oder Strom.
    • Unterkunftskosten (angemessene Miete, einschließlich Nebenkosten) sowie Heizung (unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von einem Jahr)
      • Im Rahmen des SGB II erhalten Schwangere und Mütter unter 25 Jahren, die beabsichtigen, einen eigenen Hausstand zu gründen, nur dann Unterkunftskosten und den vollen Regelbedarf, wenn ihnen die Kostenübernahme vor Vertragsschluss zugesichert wurde.
    • Mehrbedarfszuschläge (zum Beispiel bei Schwangerschaft oder bei Alleinerziehung)
      • Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, die Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs.
      • Einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung erhalten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (in Abhängigkeit von Alter und Zahl der Kinder).
    • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
    • gegebenenfalls: Rentenversicherungsbeiträge
    Weitere Leistungen können zum Beispiel sein:
    • Einmalige Leistungen für nicht vom Regelbedarf erfassten Bedarf, wie z.B.
      • Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten)
      • Erstausstattungen für Bekleidung; Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
      • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten
      • Wohnungsbeschaffungskosten
      • Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche

    Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen können, den einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

     

    Tipp: Erhalten Sie als Schwangere keine (ausreichenden) gesetzlichen Leistungen, können Sie sich bis zur 20. Schwangerschaftswoche auch an die Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" wenden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en